Rn. 47

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wird eine nach den §§ 326, 327 verkürzte Version des Abschlusses offengelegt (das Gesetz spricht hier von einer teilweisen Offenlegung), ist gemäß § 328 Abs. 1a Satz 2 (2. Halbsatz) darauf hinzuweisen, dass sich der BV auf den vollständigen JA bezieht. Gleiches gilt auch, wenn Aufstellungserleichterungen, die bei der Erstellung des JA nicht berücksichtigt wurden, zum Zweck der Offenlegung nachgeholt werden (vgl. so auch MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 22; überdies HdR-E, HGB § 326, Rn. 20ff.; HdR-E, HGB § 327, Rn. 20f.).

 

Rn. 48

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Seinem Wortlaut nach gilt die Hinweispflicht nach § 328 Abs. 1a Satz 2 (2. Halbsatz) nur für die Offenlegung. Angesichts des Normenzwecks (Klarstellung des Gegenstands der AP) ist jedoch auch für andere zulässige Formen der Publizität eines bis auf die Verkürzungen vollständigen Abschlusses von einer Hinweispflicht auszugehen.

 

Rn. 49

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Hinweis fällt in die Zuständigkeit des UN und nicht etwa in die des AP. Obgleich aufgrund des Wortlauts des Gesetzes lediglich der Tatbestand der Verkürzung anzugeben ist, sollte zur besseren Information der Publizitätsadressaten auf die gesetzliche Grundlage für die Kürzung sowie das Ausmaß der Kürzung hingewiesen werden. Der Ort des Hinweises ist freigestellt, allerdings muss er auffindbar platziert werden.

 

Rn. 50

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Prüft der AP aufgrund eines Sonderauftrags sowohl die vollständige als auch die verkürzte Fassung des JA und erteilt er für letztere Prüfung eine gesonderte Bescheinigung, so ersetzt die Wiedergabe dieser Bescheinigung den Hinweis nach § 328 Abs. 1a Satz 2 (2. Halbsatz). Die Bescheinigung ist vor dem vollständigen BV einzufügen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 41).

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