Rn. 916

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Gemäß § 158 Abs. 1 AktG sind in der GuV oder im Anhang "nach dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" [...] die folgenden Posten zu ergänzen:

  1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
  3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

    1. aus der gesetzlichen Rücklage
    2. aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    3. aus satzungsmäßigen Rücklagen
    4. aus anderen Gewinnrücklagen
  4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

    1. in die gesetzliche Rücklage
    2. in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    3. in satzungsmäßige Rücklagen
    4. in andere Gewinnrücklagen
  5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust”

(vgl. zu Einzelheiten HdR-E, HGB § 268, Rn. 1ff., HdR-E, HGB § 270, sowie HdR-E, AktG § 158).

 

Rn. 917

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Es geht auch hier um Informationsalternativen (vgl. z. B. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 38f.).

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