a) Grundsatz

 

Rn. 40

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Anteilsrechte sind den Finanzanlagen zuzuordnen, falls

(1) sich eine Veräußerungsabsicht kurzfristig nicht realisieren lässt; hier ist u. a. auch die Frage nach der Verbriefung der Anteilsrechte von Bedeutung;
(2) sich eine Veräußerungsabsicht zwar kurzfristig verwirklichen ließe, der Bilanzierende jedoch eine Dauerbesitzabsicht verfolgt und ihm das längerfristige Halten der Anteilsrechte wirtschaftlich möglich ist.
 

Rn. 41

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Sofern diese Finanzanlagen weiter zu unterteilen sind, kann es dabei weder darum gehen, den finanziellen Aufbau und die Liquiditätslage des Bilanzierenden deutlicher zu machen, noch darum, dem externen Bilanzleser dadurch Informationen über die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundsätze zukommen zu lassen. Diesen Informationsbedürfnissen trägt bereits die Abgrenzung des AV vom UV Rechnung. Es kann hier nur um einen weiteren für den Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich um die Kenntlichmachung der Verflechtung mit anderen UN, gehen.

b) Posten des Finanzanlagevermögens

 

Rn. 42

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für die Darstellung der Verbindungen mit anderen UN stehen mehrere Bilanzposten zur Verfügung. § 266 Abs. 2 sieht auf der Aktivseite unter dem Posten A. III. "Finanzanlagen" die folgenden Einzelposten vor, wobei es sich offensichtlich entweder um Anteils- oder Gläubigerrechte handelt:

  1. Anteile an verbundenen UN;
  2. Ausleihungen an verbundene UN;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des AV;
  6. sonstige Ausleihungen.
 

Rn. 43

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Diese Aufgliederung ist von großen (vgl. § 267 Abs. 3) und mittelgroßen KapG (vgl. § 267 Abs. 2) sowie diesen qua § 264a gleichgestellten PersG vorzunehmen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 2). Die verkürzte Bilanzgliederung für kleine KapG bzw. (kleine) haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 (vgl. § 267 Abs. 1) hat dagegen nur die in § 266 Abs. 2f. mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3) zu beinhalten. Für die Finanzanlagen von derartigen UN (Posten: A. III.) ist damit eine weitere Aufgliederung nicht vorgesehen (vgl. zur Größenklasseneinteilung HdR-E, HGB § 267). Für Kleinst-KapG respektive diesen vergleichbare PersG i. S. d. § 264a (vgl. HdR-E, HGB § 267a) genügt sogar bereits die Auflistung der in § 266 Abs. 2f. mit Buchstaben bezeichneten Posten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4). Sollte von diesem Ausweiswahlrecht Gebrauch gemacht werden, kommt es also bei ihnen nicht einmal zum Ausweis des gesamten Finanz-AV.

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