Rn. 55

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Während der Anschaffungspreis, die nachträglichen AK und die Anschaffungsnebenkosten die positiven Komponenten der AK darstellen, kürzen die AK-Minderungen den letztlich anzusetzenden Betrag, sofern (auch) sie – wie im Zuge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.05.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) präzisiert – dem VG einzeln zugeordnet werden können (vgl. auch BR-Drs. 23/15, S. 67, wonach mit dieser Neuformulierung keine grundlegenden Änderungen der bisherigen Praxis beabsichtigt waren). Die Notwendigkeit der Minderung resultiert aus der Forderung nach der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs; denn als Bestandteil der AK darf nur diejenige Geldgröße aktiviert werden, die auch tatsächlich aufgewendet werden musste, um einen VG zu erwerben. Demnach mindern Rabatte, Skonti und Rückvergütungen die AK. Inwieweit dies auch für Boni und Zuwendungen Dritter – wie Zulagen, Zuschüsse und Subventionen – gilt, ist gesondert zu prüfen.

 

Rn. 56

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 255 Abs. 1 Satz 3 verwendet die Formulierung "Anschaffungspreisminderungen". Diese Formulierung lässt jedoch den Schluss zu, dass lediglich die nachfolgend erörterten Tatbestände – soweit sie sich auf den Anschaffungspreis erstrecken – als Minderung der AK zu erfassen sind. Aus dem Prinzip der Sicherstellung der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs ergibt sich zwangsläufig, dass diese Interpretation zu eng ist; vielmehr sind auch die Reduzierungen der Anschaffungsnebenkosten ebenso wie der nachträglichen AK als Minderung der AK zu erfassen. Aus diesem Grund sollte der Begriff "AK-Minderung" Verwendung finden. Wie Kaufpreisminderungen zu behandeln sind, die nicht vom Verkäufer geleistet werden, ist strittig (vgl. BFH, Urteil vom 22.04.1988, III R 54/83, BStBl. II 1988, S. 901; Mathiak, DStR 1989, S. 232 (234f.)). Auf die Problematik von Zulagen, Zuschüssen und Subventionen wird gesondert verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 63ff.).

a) Rabatt, Skonto, Bonus

 

Rn. 57

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Rabatt bezeichnet einen Abschlag auf den Absatzpreis, den ein "Lieferer seinem Abnehmer für die Übernahme bestimmter, bei dem einzelnen Bezug feststellbarer Leistungen einräumt" (Ziegler, ZfB 1955, S. 302). Rabatte können z. B. auf die Abnahme großer Mengen (sog. Mengenrabatt) zurückgehen. Es können aber auch Preisnachlässe im Verhältnis von Industrie zu Handel, insbesondere gegenüber dem Großhandel, deshalb gewährt werden, weil der Handel zusätzliche Vertriebsleistungen übernimmt und dem Produzenten dadurch Distributionskosten erspart bleiben (sog. Funktionsrabatt). Rabatte werden i. d. R. bereits in der Rechnung offen vom Anschaffungspreis abgezogen und sind auf jeden Fall von den AK zu subtrahieren.

 

Rn. 58

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Skonto ist die Differenz zwischen dem Bar- und Zielpreis oder zwischen Zielpreisen unterschiedlicher Fälligkeiten. Hier ergibt sich die Frage, inwieweit seine Eigenschaft als AK-Minderung davon abhängig ist, ob das erwerbende UN ihn in Anspruch nimmt oder nicht (vgl. die Diskussion bei Fülling (1976), S. 87f.). Vielfach wird die Ansicht vertreten, dass Skonto nur dann als AK-Minderung angesehen werden kann, wenn es tatsächlich in Anspruch genommen wird. Im Ergebnis werden bei der Bilanzierung nach dieser Maxime letztlich nur die tatsächlichen Ausgaben des UN aktiviert.

 

Rn. 59

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Diese differenzierende Klassifikation des Skontos ist jedoch nicht unumstritten. Die gegenteilige Überlegung geht davon aus, dass stets nur der Nettobetrag als Bestandteil der AK anzusehen ist. Skonto wäre demnach stets als AK-Minderung einzuordnen. Es wird lediglich vorausgesetzt, dass die Skontogewährung vertraglich vereinbart wurde. Die Begründung für diese Interpretation ist in der Annahme zu sehen, dass rationales Verhalten zwangsläufig und unbedingt eine Inanspruchnahme des Skontos verlangt. Da sich dann die Höhe eines Bewertungsmaßstabs an der Rationalität einzelner Ausgabenbeträge orientieren würde und somit zu einer Aufweichung des Bewertungsmaßstabs "AK" führt, kann diese Ansicht nicht geteilt werden.

 

Rn. 60

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Auch die Argumentation, dass es sich beim Skonto um nichts anderes als um Finanzierungskosten handelt und daher eine analoge Behandlung zu erfolgen hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar weisen Skontobeträge den Charakter von EK auf; indes sind sie allenfalls als Finanzierungskosten für den Zeitraum nach dem Ende des Anschaffungsvorgangs anzusehen. Ein Analogieschluss zwischen den einbeziehungsfähigen bzw. -pflichtigen Finanzierungskosten und dem Skonto ist demnach nicht zulässig. Darüber hinaus ist aufgrund der Dominanz des Rechnungspreises stets zunächst von diesem als Basis für die AK auszugehen und nicht von dem um den Skontobetrag verminderten Betrag.

 

Rn. 61

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Somit ist der Ansicht zuzustimmen, dass erst bei Inanspruchnahme des Skontos eine Begründung für die Reduzierung des Rechnungspreises gegeben ist; erst dann liegt e...

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