Tz. 21

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Rechtsgeschäfte eines Vorstandsmitglieds mit der eigenen Gesellschaft, die insoweit gemäß § 112 AktG vom AR vertreten wird, erfordern besondere Rücksicht. Damit dem Vorstandsmitglied keine unberechtigten Vorteile entstehen, ist darauf zu achten, dass Leistung und Gegenleistung fair und angemessen sind. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Geschäft "at arm's length" ist, wenn es also in vergleichbarer Weise auch unter unabhän­gigen Dritten getätigt worden wäre. Für den Anstellungsvertrag gilt das Gebot der Rücksichtnahme nur eingeschränkt. Zwar dürfen Vorstandsmitglieder keine Vergütungen aushandeln, die zu ihren Leistungen in einem klaren Missverhältnis stehen. Auch dürfen sie sich im Anstellungsvertrag nicht von unabdingbaren Organpflichten befreien lassen. Ansonsten ist Vorstandsmitgliedern aber das Aushandeln möglichst günstiger Anstellungsbedingungen erlaubt. Dabei sind sie der Gesellschaft allerdings zur Offenheit verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1956, II ZR 57/55, BGHZ 20, S. 239 (246)). Einer Reduzierung ihrer Bezüge in einer finanziellen Notlage der Gesellschaft brauchen die Vorstandsmitglieder nicht zuzustimmen. Setzt der AR die Bezüge nach § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG herunter, so können die Vorstandsmitglieder nach § 87 Abs. 2 Satz 4 AktG kündigen.

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