Tz. 47

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Im Gegensatz zur formalen Gestaltung der Bilanz (Bilanzgliederungsschema) lassen sich in den RL-Vorschriften keine Normen finden, aus denen sich die äußere Gestaltung des Inventars ableiten lässt (vgl. ADS (1998), § 240, Rn. 63).

Neben den unter HdR-E, HGB § 240, Rn. 12 ff., genannten allg. Anforderungen ergibt sich ein Aufbaukriterium des Inventars aus den Grenzen der Inventur sowie den verschiedenen Formen der Inventurverfahren und -systeme, die nicht für alle aufzunehmenden Gegenstände einheitlich angewandt werden müssen.

I. R. d. Inventur ist es z. B. (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 23) nicht üblich, die EK-Größe eines Kaufmanns bestandsmäßig zu erfassen. Das EK stellt eine abstrakte Größe dar, deren Existenz physisch nicht nachgewiesen werden kann; vielmehr kann das EK nur rechnerisch aufgrund einer Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden bestimmt werden. Vielfach verwendet man für diese Größe auch den Begriff "Reinvermögen". Die Aufteilung des Reinvermögens auf seine einzelnen Bestandteile (z. B. gezeichnetes Kap., Rücklagen, Gewinn; vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 272) kann nur aus der Buchführung abgeleitet werden, wobei möglicherweise sich ergebende Differenzen i. R.d. Periodengewinns auszugleichen sind.

 

Tz. 48

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Nichterfassung des EK bei der Inventur ist auch aus § 240 Abs. 1 zu entnehmen. Diese Vorschrift verpflichtet den Kaufmann lediglich dazu, "seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen". Es ist jedoch zu bedenken, dass Bilanz und GuV über den Periodengewinn in einem festen Verhältnis zueinander stehen. Aus diesem Grund wäre es theoretisch durchaus möglich, die abstrakte EK-Größe i. R.d. Inventars etwa nach folgender Formel zu ermitteln:

 
  VG
./. Schulden
= EK (Reinvermögen)

Wegen der unterschiedlichen Inventursysteme und -verfahren, die auch zumeist unterschiedlich auf die verschiedenen Gruppen von VG und Schulden angewandt werden, ist eine solche Vorgehensweise aber nicht üblich.

Üblich und auch zulässig ist vielmehr, für die verschiedenen Gruppen von VG und Schulden verschiedene Inventuren nach unterschiedlichen Systemen und Verfahren durchzuführen. Neben den praktischen Gegebenheiten kann also i. d. R. nicht von einem oder dem Inventar eines Kaufmanns gesprochen werden, sondern von den Inventaren für die jeweilige Gruppe von VG und Schulden (vgl. auch den Wortlaut des § 241 Abs. 3).

 

Tz. 49

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Abschließend sei noch angemerkt, dass die RL-Vorschriften keinen Hinweis dahin gehend beinhalten, dass das Inventar vom Kaufmann zu unterschreiben ist; § 245 verlangt dies lediglich für den JA. § 245 ist identisch mit § 41 HGB 1980, der bereits dahin gehend ausgelegt wurde, dass eine Unterzeichnung des Inventars nicht erforderlich ist (vgl. Peter/Bornhaupt/Körner (1987), S. 228). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch nach geltendem Recht eine Unterzeichnung des Inventars durch den Kaufmann nicht zwingend ist (vgl. hierzu auch ADS (1998), § 240, Rn. 65, wonach eine freiwillige Unterzeichnung des Inventars gefordert wird, um die Ordnungsmäßigkeit des IKS zu gewährleisten).

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