Rn. 39

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Da die geleistete Initial Margin lediglich als Sicherheit gegen Erfüllungsrisiken dient und deshalb in voller Höhe erhalten bleibt, sind i. d. R. keine Bewertungsmaßnahmen erforderlich; eine Bewertung ist ausnahmsweise nur dann geboten, wenn die Börseneinrichtung ausfallgefährdet ist (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 56).

Die Variation Margin wird laufend (täglich) an den veränderten aktuellen Wert des Future angepasst; dementsprechend sind zwischen Käufer bzw. Verkäufer und der Börse laufend erfolgsneutral zu behandelnde Zahlungen bzw. Rückzahlungen zu leisten (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 11). Da die Variation Margin-Beträge i. d. R. nicht als realisiert anzusehen sind (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 4), sind sie ab Vertragsabschluss je Future-Position auf einem separaten "Abgrenzungskonto" – "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) – zu erfassen, das im Posten "Sonstige VG" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" zu zeigen ist (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 13).

Zur Buchungstechnik betreffend die Variation Margin vgl. auch HdR-E, Kap 7, Rn. 40.

Erst bei Glattstellung oder Erfüllung der Future-Position ist dieses Konto aufzulösen.

Bei einer Einzelbewertung der Kontrakte – ob mit lieferbaren oder mit abstrakten Basisobjekten – ist am BilSt der abgeschlossene Future-Kurs mit dem "letztverfügbaren Börsenkurs zum Abschlussstichtag" (IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 16) zu vergleichen; nur so werden "Anspruch und Verpflichtung auf einen Zeitpunkt bezogen" (Grünewald (1993), S. 119; vgl. auch Beckmann (1993), S. 211f., 187ff.).

Ein Aktivsaldo auf dem "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung), der am BilSt den aufgelaufenen Verlustsaldo aus einer Position – ausgewiesen im Posten "Sonstige VG" – darstellt, ist abzuschreiben bzw. einzelwertzuberichtigen (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 15; WP-HB (2017), Rn. F 1305). Anstelle einer Abschreibung bzw. Einzelwertberichtigung ist nach IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 15, die Bildung einer entsprechenden Rückstellung möglich (vgl. ebenso HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 58). Der Aufwand ist in der GuV im Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" zu erfassen (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 58).

Die Abschreibung bzw. Einzelwertberichtigung ist vorzuziehen, weil die Bewertung durch Abwertung bzw. Wertberichtigung zu erfolgen hat und der Rückstellungsbildung stets vorgeht (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 644). Nur wenn der zu berücksichtigende Verlust das Abschreibungsvolumen überschreitet oder Aktiva nicht vorhanden sind, kommt die Bildung einer Drohverlustrückstellung in Betracht. Für eine Abwertung bzw. Einzelwertberichtigung spricht bei Variation Margins ferner, dass es sich hierbei faktisch um einen bereits (zahlungsmäßig) ausgeglichenen Verlust handelt. Dieser stellt daher einen zu buchenden Aufwand dar.

Aufgelaufene Gewinne – d. h. Bewertungsgewinne – bleiben aufgrund des Realisationsprinzips in der GuV außer Ansatz (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 17). Dies ist bei einem passivierten Ausweis der erhaltenen Variation Margin der Fall, die als "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) unter den "Sonstigen Verbindlichkeiten" gezeigt wird.

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