Rn. 10

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Grds. sind die AK – dem Prinzip der Einzelbewertung folgend – für jeden VG einzeln zu bestimmen. Dies kann insbesondere beim Vorratsvermögen z. T. zu nicht unwesentlichen praktischen Problemen führen. Aus diesem Grund sieht das HGB einige Methoden vor, die als zulässige Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes zu einer vereinfachten Ermittlung der AK führen. Hierbei handelt es sich um folgende Methoden:

(1) Verbrauchsfolgefiktionen gemäß § 256 Satz 1 (vgl. HdR-E, HGB § 256, Rn. 20ff.);
(2) Festbewertung gemäß § 256 Satz 2 i. V. m. § 240 Abs. 3 (vgl. HdR-E, HGB § 256, Rn. 90; HdR-E, HGB § 240, Rn. 54ff.);
(3) Gruppenbewertung gemäß § 256 Satz 2 i. V. m. § 240 Abs. 4 (vgl. HdR-E, HGB § 256, Rn. 90; HdR-E, HGB § 240, Rn. 73ff.).

Darüber hinaus sind auf der Grundlage der GoB die Durchschnittsmethode bzw. retrograde Ermittlung durch Abzug der Bruttospanne vom Verkaufswert als zulässige Vereinfachungsverfahren anzusehen.

Bei der Durchschnittsmethode werden die AK der am BilSt inventurmäßig erfassten VG durch die Bildung eines gewogenen Durchschnittswerts ermittelt. Dies kann durch die Zugrundelegung einer fortlaufenden Rechnung erfolgen, bei der die Abgänge zu einem Durchschnittswert, der sich bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Abgangs unter Berücksichtigung des Anfangsbestands und der erfolgten Zugänge ergibt, erfasst werden. Denkbar wäre es jedoch auch, in einem vereinfachten Verfahren den gewogenen Durchschnittswert aus dem Anfangsbestand und den Zugängen des laufenden WJ zu ermitteln.

Die retrograde Ermittlung der AK durch Abzug der Bruttospanne vom Verkaufswert findet speziell bei Einzelhandels-UN Anwendung. Diese Vorgehensweise entspricht formal der verlustfreien Bewertung, die zur Ermittlung der niedrigeren beizulegenden Werte i. R.d. NWP anzuwenden ist (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 33, 286ff.). Entsprechend muss die Bruttospanne die mutmaßlichen, noch anfallenden Aufwendungen abdecken.

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