Rn. 62

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 18 PublG können nur AP und deren Gehilfen sein (vgl. zur Teilnahm HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 8). Allerdings kommt nicht jeder AP als Täter i. S. d. § 18 PublG in Frage, sondern lediglich diejenigen Prüfer, die die im PublG vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen. Dies sind der JA-Prüfer nach § 6 PublG sowie der KA-Prüfer nach § 14 PublG (vgl. auch HdR-E, HGB § 332, Rn. 15f.). Freiwillige AP werden von § 18 PublG nicht erfasst (vgl. für § 332 Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 2).

 

Rn. 63

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gehilfen eines AP sind alle die Personen, die den AP bei der Prüfung des JA oder KA unterstützen. Wie bei § 332 ist dieser Personenkreis jedoch auf diejenigen Personen begrenzt, die inhaltlich mit der Erstellung des Berichts befasst sind (sog. Fachgehilfen; vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 17; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 13ff.). Dies ergibt sich daraus, dass § 18 PublG speziell auf den Schutz der inhaltlichen Richtigkeit der Prüfungsberichterstattung abstellt. Im Gegensatz dazu umfasst der Begriff des Gehilfen im Zusammenhang mit § 19 PublG auch Hilfspersonen, wie Schreibkräfte, Boten oder Drucker (vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 94; ­Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 8; ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 36).

 

Rn. 64

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Im Regelfall wird der Gehilfe gemeinsam mit dem AP Mittäter sein oder – bei geringerem Tatbeitrag – Beihilfe leisten, da die Erstellung des Prüfungsberichts ebenso wie die Erteilung eines BV ausschließlich in der Verantwortung des AP liegt. Dann muss auch der AP die Unrichtigkeit kennen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 37). Denkbar ist zudem eine mittelbare Täterschaft, indem der AP als gutgläubiges Werkzeug genutzt wird, während der Gehilfe den unrichtigen Bericht erstellt oder auf eine andere Weise die Berichterstattung beeinflusst (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 38). Denkbar ist bspw., dass er den AP hinsichtlich einzelner Informationen oder Berichtsbestandteile irreführt. Ebenso könnte er falsche oder unvollständige Berichtsteile oder Formulierungen, die von ihm erstellt wurden, vom AP übernehmen lassen, ohne deren Eingehen in den endgültigen Prüfungsbericht bzw. BV zu verhindern (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 9).

 

Rn. 65

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Sofern eine WPG zum AP bestellt wird, gelten alle Personen, die weder Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs noch vertretungsberechtigte Gesellschafter der WPG sind, als Prüfungsgehilfen (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 12). Dabei sind sowohl die Stellung dieser Personen innerhalb der WPG als auch deren Qualifikation unerheblich. Es ist nicht von Bedeutung, ob diese Personen selbst zum AP bestellt werden und auch Prüfungsberichte für die WPG erstellen könnten. Begehen diese Personen als Prüfungsgehilfen eine Tat nach § 18 PublG, so machen sie sich als Haupttäter strafbar (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 19). Voraussetzung ist indes, dass die Prüfungsgehilfen an der Erstellung des Berichts mitgewirkt haben.

 

Rn. 66

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch für die gesetzlichen Vertreter einer WPG. Diese sind nach § 14 StGB für die WPG strafrechtlich verantwortlich. Sie erfüllen alle auch ohne konkrete Mitarbeit das Tatbestandsmerkmal des AP i. S. v. § 18 PublG, selbst wenn sie nicht die Berufsqualifikation als WP aufweisen. Da eine Strafbarkeit nach § 18 PublG jedoch Vorsatz voraussetzt, müssen die gesetzlichen Vertreter der WPG, wenn sie nicht selbst an der Erstellung des Berichts bzw. Erteilung des BV beteiligt waren, zumindest von dessen Unrichtigkeit gewusst und diese nicht verhindert haben (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 20; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 33).

 

Rn. 67

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ob eine rechtswirksame Bestellung des AP erfolgt ist, ist für eine mögliche Strafbarkeit nach § 18 PublG unerheblich. Auch ohne die Rechtswirksamkeit der Bestellung ist der AP für die Richtigkeit der Berichterstattung strafrechtlich verantwortlich. Es muss allerdings eine Bestellung erfolgt und eine Prüfung durchgeführt worden sein (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 21; Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 11; a. A. wohl Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 35).

 

Rn. 68

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Eine Teilnahme an einer Straftat i. S. d. § 18 PublG in der Form der Anstiftung (vgl. § 26 StGB) oder Beihilfe (vgl. § 27 StGB) ist möglich. Die Teilnehmer müssen weder AP noch Prüfungsgehilfen sein (vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 8). Für Anstifter und Gehilfen gilt § 28 Abs. 1 StGB, zumal Mittäter nur AP und ihre Gehilfen sein können (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 29).

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