Rn. 62

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Für die Besteuerung des Vermögens gilt nicht der bürgerlich-rechtliche Vermögensbegriff, nach dem als Vermögen die Gesamtheit aller in Geld bewerteten Güter und Rechte bezeichnet wird, die sich an einem Stichtag im Eigentum einer Person befinden, sondern der wirtschaftliche Vermögensbegriff, nach dem zum steuerpflichtigen Vermögen auch WG gehören, die vom Betrieb wirtschaftlich genutzt werden, ohne Eigentum des Unternehmers zu sein (Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt; vgl. Wöhe (1992), S. 384f.). Die wirtschaftliche Betrachtungsweise wird nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO ausdrücklich auf Treuhandverhältnisse angewendet. Der Treuhänder ist als Verwalter fremden Vermögens und der Treugeber als der wahre Vermögensträger (wirtschaftlicher Eigentümer) anzusehen; das Treugut ist also dem Treugeber zuzurechnen.

Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundstücke und Betriebsgrundstücke erfolgt die Zurechnung i. R.d. Einheitswertfeststellung nach § 19 BewG. Da die momentan nicht erhobene Vermögensteuer eine Personensteuer ist, berücksichtigte sie die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, im Fall von Treuhandverhältnissen also des Treugebers. Vermögensverschiebungen zwischen Treugeber und Treuhänder hatten keine vermögensteuerlichen Auswirkungen.

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