Rn. 78

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Sicherungsgeber erwirbt die CLN und aktiviert diese in Höhe der AK.

Die laufenden Zinszahlungen sind insoweit im Zinsergebnis auszuweisen, als sie auf das Basisinstrument entfallen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 32, 38); ggf. ist eine Zinsabgrenzung zu buchen.

Der Prämienanteil ist in Abhängigkeit davon, wie der eingebettete CDS zu behandeln ist, entweder als Ertrag für eine gewährte Bürgschaft bzw. gestellte Kreditsicherheit (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 71) oder nach den Regeln für Optionen bzw. Finanzderivate (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 72) abzubilden.

Für die bilanzielle Behandlung des eingebetteten CDS gelten die oben (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 71ff.) dargestellten Grundsätze in entsprechender Weise (vgl. auch IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 21).

Soweit dabei für die bilanzielle Behandlung neben der Art des Kreditereignisses (bspw. Ausfallrisiko i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3) auch die Halteabsicht maßgeblich ist (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 17), erfolgt nach IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 21, diese Beurteilung aufgrund der untrennbaren rechtlichen Verbindung in Abhängigkeit von der bilanziellen Zuordnung des CLN (UV oder AV). Dies bedeutet, dass eine Halteabsicht nur dann angenommen werden kann, wenn die CLN dokumentiert dem AV zugeordnet ist und die erforderliche Halteabsicht besteht.

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