Rn. 150

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 325, Rn. 74 ff., gelten für die Konzern-RL analog.

 

Rn. 151

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Legt das MU eines Teilkonzerns zur Befreiung nach den §§ 291 bzw. 292 die Konzern-RL eines ausländischen übergeordneten MU offen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 140), so hat diese Offenlegung gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 292 Abs. 1 Nr. 4 "in deutscher oder englischer Sprache" zu erfolgen. Weitergehende Anforderungen werden nicht gestellt. Daher ist eine Beglaubigung der Übersetzung (wenn die Konzern-RL des übergeordneten MU im Original in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache erstellt wurde) ebenso wenig erforderlich wie eine Umrechnung der Währungsbeträge in Euro (vgl. so auch ADS (2000), § 325, Rn. 115; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 275; bezüglich einer zusätzlichen Offenlegung der Konzern-RL in einer Amtssprache eines anderen EU-Mitgliedstaats und deren bedingter Rechtsverbindlichkeit HdR-E, HGB § 325, Rn. 77, sowie HdR-E, HGB § 328, Rn. 36).

 

Rn. 152

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ein befreiender KA nach § 264b Nr. 4 ist ebenfalls zwingend in deutscher Sprache nach § 325 Abs. 1 bis 1b offenzulegen. Die Umrechnung einer ggf. ausländischen Währung in Euro ist nicht notwendig (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 328, Rn. 36ff.).

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