Rn. 21

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die R 86/635/EWG vom 08.12.1986 über den JA und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten wurde durch das BankBiRiLiG vom 30.11.1990 in nationales Recht transformiert. Im Zuge dieses Gesetzes wurde u. a. § 330 um Abs. 2 ergänzt. Gemäß § 330 Abs. 2 Satz 1 ist der Regelungsrahmen des Abs. 1 auf folgende Institute ungeachtet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3f. anzuwenden:

  1. Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 nicht von der Anwendung ausgenommen sind (Nr. 1),
  2. Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 nicht von der Anwendung ausgenommen sind (Nr. 2),
  3. Wertpapierinstitute i. S. d. § 2 Abs. 1 WpIG, soweit sie nach dessen § 3 nicht von der Anwendung ausgenommen sind (Nr. 3), sowie
  4. Institute i. S. d. § 1 Abs. 3 ZAG (Nr. 4).
 

Rn. 21a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Was i. d. S. unter den zuletzt genannten "Instituten" bzw. "Zahlungsdienstleistern" i. S. d. des ZAG zu verstehen ist, regelt § 1 ZAG. Dabei handelt es sich grds. um UN, die Zahlungsdienste erbringen. Zu diesen Zahlungsdienstleistern zählen jedoch – neben der öffentlichen Hand – auch CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute, die EZB und Deutsche Zentralbank sowie die Zentralbanken anderer EU- bzw. EWR-Staaten, soweit sie Zahlungsdienste i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG, etwa die Ausführung von Lastschrift- oder Überweisungsgeschäften, erbringen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZAG). Entsprechend hat der Gesetzgeber quasi in Form einer Negativabgrenzung bestimmt, dass als "Institute" i. S. d. ZAG ausschließlich Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute gelten (vgl. § 1 Abs. 3 ZAG). Während hierbei Zahlungsinstitute als solche UN definiert werden, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne gleichzeitig unter die vorgenannten Gruppen zu fallen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG), zeichnen sich im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassene E-Geld-Institute dadurch aus, dass sie – ebenfalls negativ abgegrenzt – zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts berechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 ZAG). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2f. ZAG besteht i. d. S. das Geld-Geschäft in der Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist dabei jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge i. S. d. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

 

Rn. 22

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zum Anwendungsbereich des Abs. 2 gehören gemäß Satz 2 auch Zweigstellen (Repräsentanzen) von UN mit Sitz in einem – außerhalb der EU bzw. des EWR liegenden – Drittstaat, sofern diese nach § 53 Abs. 1 KWG als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute zu qualifizieren sind. Zweigstellen von UN, deren Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat liegt, müssen dagegen keinen gesonderten JA erstellen. In diesem Fall genügt es, lediglich den JA des MU offen zu legen.

 

Rn. 23

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Eine nach Abs. 2 erlassene Rechts-VO bedarf – ebenso wie dies nach Abs. 1 der Fall ist – keiner Zustimmung des BR. Kontrastierend zu Abs. 1 muss in diesem Fall das BMWK nicht zustimmen; stattdessen hat das Erlassen einer entsprechenden Rechts-VO gemäß Satz 3 im Einvernehmen mit dem BMF sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erfolgen, was bedeutet, dass letztere zu besagter Rechts-VO anzuhören ist.

 

Rn. 24

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß Satz 4 darf eine nach Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 erlassene Rechts-VO auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des JA und des KA i. R.d. vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung besagter Abschlüsse enthalten. Im Zuge der 4. KWG-Novelle (1992) wurde Satz 4 dahingehend erweitert, als auch Sachverhalte, die die Aufstellung eines Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 bzw. des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 betreffen, näher bestimmt werden dürfen. Die genannten Inhalte gehen insoweit über jene gemäß Abs. 1 Satz 1 hinaus. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass diese näheren Bestimmungen tatsächlich der Aufgabenerfüllung der BaFin oder Deutschen Bundesbank dienlich sind. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass letztlich beide Institutionen einheitliche Unterlagen zwecks Beurteilung der von den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen sowie der von Wertpapierinstituten erbrachten Wertpapierdienstleistungen erhalten wollen.

 

Rn. 25

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die auf Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 des § 330 beruhende Ermächtigungsgrundlage wurde zunächst in Anspruch genommen, um die VO über die RL der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) in der (Neu-)Fassung vom 11.12.1998 (BGBl. I 1998, S. 3659ff.) zu erlassen (vgl. ...

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