Rn. 125

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Ein Leerposten darf nach § 265 Abs. 8 (2. Halbsatz) nicht weggelassen werden, wenn er im VJ einen Betrag aufgewiesen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach § 265 Abs. 2 zu jedem Bilanz- und GuV-Posten der VJ-Betrag angegeben werden muss.

 

Rn. 126

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gibt ein UN freiwillig Vergleichswerte für mehrere VJ an, so gilt die Einschränkung des Wahlrechts nach § 265 Abs. 8 (2. Halbsatz) über den Wortlaut hinaus für alle Vergleichsjahre.

 

Rn. 127

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

 

Beispiel:

Ein UN gibt freiwillig entsprechend dem US-amerikanischen Vorgehen in der GuV Vergleichswerte für zwei VJ an. Ein Leerposten darf bereits dann nicht weggelassen werden, wenn er nur im Vor-VJ einen Betrag aufweist.

 

Rn. 128

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Eine weitere Einschränkung des Wahlrechts resultiert aus dem Erfordernis eines klaren und übersichtlichen JA. Da der Ausweis von Leerposten die Übersichtlichkeit deutlich einschränken kann, ist in den Fällen, in denen zahlreiche Bilanz- oder GuV-Posten weder im Berichtsjahr noch im VJ einen Betrag aufweisen, davon auszugehen, dass nicht nur ein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zum Weglassen besteht (vgl. so wohl auch Beck Bil-Komm. (2020), § 265, Rn. 18; unklar ADS (1997), § 265, Rn. 95).

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