Rn. 27

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Im Folgenden werden anhand eines Beispiels die üblichen Buchungsabläufe beim Factoring-Kunden, die mit dem Forderungsverkauf an den Factor zusammenhängen, systematisch beschrieben. Soweit nicht anders erläutert, lässt die Darstellung umsatzsteuerliche Aspekte dabei außer Acht.

a) Forderungsentstehung

 

Rn. 27a

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Der Factoring-Kunde erbringt eine Lieferung oder Leistung gegenüber einem Kunden auf Ziel. Den diesbezüglich abgerechneten (Netto-)Umsatz i. H. v. z. B. 1.000 EUR bucht der Factoring-Kunde wie folgt:

 
Debitor 1.000 an UE 1.000

b) Verkauf von Forderungen

 

Rn. 27b

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Nach Anzeige der entstandenen Leistungsforderung beim Factor und dessen Annahmeerklärung über den Ankauf der entstandenen Forderung erfolgt beim Factor eine Buchung der angekauften Forderung auf einem spezifischen Abrechnungskonto des Factoring-Kunden (sog. Factoring-Konto). Beim Factoring-Kunden selbst erfolgt dann eine Umbuchung der abgetretenen Forderung auf ein sog. Factoring-Kontokorrent:

 
Factoring-Kontokorrent 1.000 an Debitor 1.000

Das seitens des Factors geführte Abrechnungskonto beinhaltet sämtliche Beträge, über die der Factoring-Kunde verfügen kann, mithin

  • alle bevorschussten Forderungen abzgl. der Sicherungseinbehalte,
  • durch Zahlungseingang beim Factor frei werdende Sicherungseinbehalte,
  • Zahlungseingänge auf Forderungen, die vom Factor nicht bevorschusst worden sind (Fälligkeits-Factoring).

Diese Verfügbarkeit reduziert sich insbesondere um

  • die Auszahlung des Factors auf die Geschäftsbankkonten des Factoring-Kunden,
  • Forderungen, für die das Limit gestrichen worden ist,
  • Factoring-Gebühren als Entgelt für die Tätigkeit des Factors und ggf. die Delkredere­übernahme,
  • Zinsen für die Zeit von der Verfügung über das Guthaben beim Factor bis zum Eingang der Zahlung durch den Debitor beim Factor bzw. im Delkrederefall bis zum Selbsteintritt des Factors (nicht bei Fälligkeits-Factoring),
  • gemäß Factoring-Vertrag vom Factoring-Kunden zu tragende sonstige Kosten (Telefon, Auskünfte etc.).

Tritt beim echten Factoring der Delkrederefall (Ausfall der angekauften Forderung) ein, mindert sich der Ankaufspreis regelmäßig um den USt-Erstattungsanspruch, den der Factoring-Kunde geltend machen kann. Dies schlägt sich entsprechend im Abrechnungskonto nieder.

Nimmt man bspw. einen Sicherungseinbehalt von 10 %, eine Factoring-Gebühr von 1,5 % sowie eine Kreditgebühr (Zinsen) von 0,5 % an, erfolgt bei Gutschrift auf dem vom Factor geführten Abrechnungskonto anstelle der obigen die folgende Umbuchung beim Factoring-Kunden:

 

Factoring-Kontokorrent

Factoring-Gebühr (Aufwand)

Kreditgebühr (Zinsaufwand)

Sicherungseinbehalt

898

1,5

0,5

100
an Debitor 1.000

Geht die bevorschusste Forderung beim Factor ohne weitere Abzüge und bei unveränderter Kreditgebühr ein, wird der Sicherungseinbehalt dem Abrechnungskonto des Factoring-Kunden voll gutgeschrieben. Der Factoring-Kunde bucht in diesem Fall:

 
Factoring-Kontokorrent 100 an Sicherungseinbehalt 100

Bei Inanspruchnahme von Skonti, Boni oder ähnlichen Abzügen durch den Abnehmer hat indes folgende Buchung nach Gutschrift des (gekürzten) Sicherungseinbehalts auf dem Abrechnungskonto zu erfolgen (bspw. Skonto von 20 und weitere Kreditgebühr von 0,5):

 
Factoring-Kontokorrent 79,5 an Sicherungseinbehalt 100
Skontoaufwendungen 20      
Kreditgebühr (Zinsaufwand) 0,5      

c) Angezeigte, noch nicht angekaufte Forderungen

 

Rn. 27c

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Vom Factoring-Kunden angezeigte Forderungen, für die der Factor noch keine Annahmeerklärung abgegeben hat und die daher (zunächst) nicht bevorschusst werden, bspw. aufgrund von Abtretungsverboten der Abnehmer oder Limitüberschreitungen, werden vom Factor auf einem Factoring-Sonderkonto geführt. Sie sind dem Factor grds. zum jederzeitigen Ankauf angeboten. Der Factoring-Kunde bucht die entstandene Forderung (hier bspw. 350 EUR) gegen die UE ein. Da gemäß § 354a unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. HdR-E, Kap. 8, Rn. 34) eine Abtretung trotz eines möglichen Zessionsausschlusses i. S. d. § 399 BGB wirksam ist, wird i. A. folgende Umbuchung der Leistungsforderung vorgenommen:

 
Debitor 350 an UE 350
Sonderkonto 350 an Debitor 350
 

Rn. 28

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Vorstehende Darstellung ist als allg. Erläuterung der buchhalterischen Abbildung anfallender Factoring-Geschäftsvorfälle beim Factoring-Kunden zu verstehen. Eine abweichende Kontenbezeichnung kommt daher in der Praxis ebenso in Betracht wie eine Verwendung anderer bzw. weiterer (Zwischen-)Konten, etwa eines Sperrkontos für den Sicherungseinbehalt des Factors.

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