Rn. 34

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Enthalten die zwischen Lieferant und Abnehmer vereinbarten AGB ein auf § 399 BGB gestütztes Abtretungsverbot für Kaufpreisforderungen gegenüber den Abnehmern, scheidet eine rechtlich wirksame Veräußerung dieser Forderung grds. aus. Stattdessen bewirkt das Abtretungsverbot eine schwebende Unwirksamkeit der Forderungsabtretung, die nur durch Zustimmung des Schuldners beseitigt werden kann. In Bezug auf den praktischen Regelfall von Factoring-Geschäften kommt diese Problematik jedoch durch die (Ausnahme-)Regelung des § 354a nicht zum Tragen. Danach entfaltet das Abtretungsverbot für Geldforderungen durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Schuldner keine Wirkung, sofern es sich beiderseitig um ein Handelsgeschäft i. S. d. §§ 343f. handelt oder der Schuldner eine öffentlich-rechtliche juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 247 HGB, Rn. 112). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Forderungsabtretung ungeachtet eines nach § 399 BGB vereinbarten Abtretungsverbots rechtswirksam. § 354a eröffnet dem Schuldner dabei das Wahlrecht, mit befreiender Wirkung auch an den bisherigen Gläubiger zu leisten. Obige Ausführungen gelten analog für das unechte Factoring.

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