Rn. 428

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 255 Abs. 4 gibt eine Bewertungshierarchie vor, welche (ähnlich der Regelungen nach IFRS 13.72ff.) für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts danach differenziert, inwiefern für das Bewertungsobjekt ein aktiver Markt existiert oder nicht:

(1) Besteht für das Bewertungsobjekt ein aktiver Markt, entspricht der beizulegende Zeitwert dem Marktpreis (vgl. § 255 Abs. 4 Satz 1).
(2) Soweit kein aktiver Markt existiert, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allg. anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen (vgl. § 255 Abs. 4 Satz 2).
(3) Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach § 255 Abs. 4 Satz 1 (Marktwert auf einem aktiven Markt) noch nach § 255 Abs. 4 Satz 2 (Anwendung einer Bewertungsmethode) ermitteln, sind die AHK gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Dabei gilt der zuletzt anhand eines Marktwerts auf einem aktiven Markt oder anhand einer allg. anerkannten Bewertungsmethode ermittelte beizulegende Zeitwert als AHK (vgl. § 255 Abs. 4 Satz 3f.).

Die Hierarchie zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts wurde nicht wortgleich aus § 285 Satz 3ff. (a. F.) übernommen. Gleichwohl wurden für die Ermittlung infolge der Neufassung keine materiellen Veränderungen gesehen (vgl. Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1011 (1012)). Klarstellend wird jedoch darauf hingewiesen, dass der nach § 255 Abs. 4 zu ermittelnde beizulegende Zeitwert für Finanzinstrumente nicht notwendigerweise mit dem nach Maßgabe des IFRS 13 zu ermittelnden Fair Value übereinstimmen muss. Dessen ungeachtet dürfte eine solche Übereinstimmung in vielen Fällen gegeben sein (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. X, S. 197 (240); dies ganz offensichtlich vollumfänglich bejahend Theile, DStR 2009, Beilage Nr. 2 zu Heft 18, S. 21 (34)).

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