Rn. 210

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Bilanzierung von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien ist in IAS 40 geregelt (vgl. auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 448ff.). Gemäß IAS 40.5 handelt es sich hierbei um Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht i. R.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des UN verkauft werden oder zur Produktion von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder zu Verwaltungszwecken eingesetzt werden. Vielmehr werden die betreffenden Vermögenswerte vom Eigentümer oder Finanzierungsleasingnehmer ausschließlich zwecks Generierung von Mieteinnahmen und/oder Wertsteigerungen gehalten.

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