Rn. 84

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

In diesem Posten soll der Aufwand für das in betreffendem UN arbeitende FK gezeigt werden. Das bedeutet, dass alle Entgelte mit Zins- oder vergleichbarem Charakter für das von dem UN in Anspruch genommene FK hier aufzuführen sind. Eine Saldierung/Verrechnung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen ist grds. nicht gestattet (vgl. § 246 Abs. 2); ebenso wenig eine Absetzung beim Aufwand wegen Aktivierung von Zinsen (Kompensation unter Posten Nr. 2 bzw. 3). Zu den "Zinsen und ähnliche[n] Aufwendungen" gehören:

(1) Zinsen für Bankkredite, Obligationen, Hypotheken, Lieferantenkredite, Schuldverschreibungen, Darlehen aller Art (einschließlich solcher von AN), Verzugszinsen;
(2) Abschreibungen auf ein aktiviertes Disagio oder Damnum (vgl. § 250 Abs. 3; überdies Küting, P./Trützschler, HdR-E, HGB § 250, Rn. 84 ff.) sowie die sofortige Aufwandsverrechnung solcher Unterschiedsbeträge;
(3) ggf. Diskontbeträge für Wechsel und Schecks (vgl. jedoch HdR-E, HGB § 275, Rn. 74, 81);
(4) Kreditprovisionen, Bereitstellungsgebühren, Überziehungsprovisionen, Bürgschafts- und Avalprovisionen, steuerliche Vollverzinsung und Stundungszinsen (gemäß §§ 233a, 234 AO), Frachtenstundungsgebühren;
(5) nach gesetzlicher Klarstellung der Zinsanteil in der Zuführung zu den Rückstellungen gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1;
(6) der in Miet- und Leasingraten enthaltene Zinsanteil, sofern das wirtschaftliche Eigentum an entsprechendem VG dem Leasingnehmer zuzurechnen ist;
(7) Aufwendungen aus Zinsswaps, Zinstermin- und Zinsoptionsgeschäften (vgl. ADS 1995, § 275, Rn. 176a sowie Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 210).
 

Rn. 85

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Nicht unter diesen Posten fallen:

(1) Kundenskonti (Kürzung bei Posten Nr. 1; vgl. § 277 Abs. 1);
(2) Kosten des Zahlungsverkehrs, z. B. Umsatzprovisionen, Bankspesen, Kontoführungsgebühren sowie andere Kostenbelastungen von Banken und Optionsgebühren (Ausweis unter Posten Nr. 8);
(3) kalkulatorische Zinsen, die zwar in der Kostenrechnung, nicht aber in der handelsrechtlichen GuV berücksichtigt werden können;
(4) Aufwand für Abzinsungen von nicht oder niedrig verzinslichen "Forderungen" und "Ausleihungen", die je nach Bilanzausweis unter Posten Nr. 8 (ggf. auch Kürzung bei Posten Nr. 1; vgl. im Übrigen HdR-E, HGB § 275, Rn. 74) oder Nr. 12 (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 82 f.) als "Abschreibungen" zu erfassen sind.
 

Rn. 85a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Hier enthaltene Aufwendungen aus "verbundenen UN" sowie aus Aufzinsung sind jeweils über einen "davon"-Vermerk gesondert anzugeben (zum separierten Ausweis etwaiger Aufwendungen aus Aufzinsung vgl. Lüdenbach, N. 2010, S. 108 f. sowie Ross, N./Philippsen, K. 2010, S. 1253 f., jeweils m. w. N.).

 

Rn. 86–90

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

vorläufig frei

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