Rn. 12

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Immaterielle VG des AV sollen dauerhaft dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden UN dienen. Sie sind hierin dem Sach-AV vergleichbar.

 

Rn. 13

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Große und mittelgroße KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a haben gemäß Gliederungsschema des § 266 diese Positionen folgendermaßen weiter zu unterteilen (gleichzeitig stellt diese Unterteilung eine Umschreibung der als immaterielle VG auszuweisenden Tatbestände dar):

(1) selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
(2) entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
(3) GoF;
(4) geleistete Anzahlungen.

a) Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

 

Rn. 13a

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Mit dem Inkrafttreten des BilMoG wurde das strenge Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle VG des AV aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte ersetzt. Eine Aktivierung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein aktivierungsfähiger VG vorliegt, der entsprechend der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 60). Eine entsprechende Überprüfung ist in jedem Einzelfall erforderlich. Allerdings verbietet § 248 Abs. 2 Satz 2 (weiterhin) die Aktivierung von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen VG des AV. Als "vergleichbar" gelten VG, die einen geschäftswertähnlichen Charakter haben. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass Ausgaben für jene selbst geschaffene immaterielle VG des AV, bei denen eine Abgrenzung der HK von den auf den selbst geschaffenen (originären) GoF entfallenden Ausgaben nicht zweifelsfrei möglich ist, aktiviert werden (vgl. WH-HB (2021), Rn. F 307).

Ganz allg. ist zu erwarten, dass sich in der Praxis sowohl bei der Prüfung, ob ein aktivierungsfähiger VG vorliegt, als auch bei der Trennung zwischen nicht aktivierungsfähigen Forschungs- und aktivierungsfähigen Entwicklungskosten Abgrenzungsprobleme ergeben werden (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. III, S. 57 (70); zudem Laubach/Kraus, DB 2008, Beilage Nr. 1 zu Heft 7, S. 16 (17ff.), sowie Hüttche, StuB 2008, S. 163 (164ff.), und bezogen auf die Abgrenzung von FuE-Kosten BilMoG-HB (2009), Kap. XI, S. 263 (269ff.); Oser et al., WPg 2008, S. 49 (56)). Dies umso mehr, da in der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis diesbezüglich keine oder nur rudimentäre Erfahrungswerte vorliegen. Gleichwohl dürften die o. g. Abgrenzungsprobleme in der praktischen Anwendung aber durchaus beherrschbar sein. Insbesondere kann ein Rückgriff auf die IFRS und dabei konkret auf die Kriterien des IAS 38 bei Auslegungsfragen hilfreich sein (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. XI, S. 263 (273f.), m. w. N.; HB-BilMoG (2010), Kap. 2/2/1, S. 165 (186f.)).

Zum Zwecke des Gläubigerschutzes ist die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV unter Berücksichtigung der abzugrenzenden latenten Steuern an eine Ausschüttungssperre gekoppelt, die in § 268 Abs. 8 Satz 1 verankert ist.

b) Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

 

Rn. 14

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Im Einzelnen sind unter dieser Position folgende entgeltlich erworbene VG auszuweisen:

  • Konzessionen: hierbei handelt es sich um befristete behördliche Genehmigungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes und/oder Handels (z. B. Güterfernverkehrsgenehmigung);
  • gewerbliche Schutzrechte: dies ist die zusammenfassende Bezeichnung für die Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, womit der rechtliche Schutz der technisch verwertbaren geistigen Arbeit umschrieben wird; hierzu zählen z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Warenzeichen;
  • ähnliche Rechte und Werte: hiermit sind all jene Tatbestände gemeint, die nicht unter die Begriffe "Konzessionen" und "gewerbliche Schutzrechte" subsumiert werden können; eine Zuordnung einzelner Tatbestände zu "Rechten" oder "Werten" ist nicht immer eindeutig möglich; grds. werden unter "ähnliche Werte" aber rein wirtschaftliche, d. h. rechtlich nicht abgesicherte Werte subsumiert (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 60; Maul/Menninger in: HWRP (2002), Sp. 1135 (1138)). Insbesondere sind folgende Tatbestände gemeint:

    • ähnliche Rechte: Zuteilungsrechte, Brenn- und Braurechte, EDV-Software, Belieferungsrechte, Nutzungsrechte, Wettbewerbsverbote oder Optionsrechte zum Aktien- oder Beteiligungserwerb;
    • ähnliche Werte: ungeschützte Erfindungen, Geheimverfahren, Know-how, Film- und Tonaufzeichnungen oder Kundenkarteien.

Bei diesen Vermögenspositionen ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zum Sach-AV, insbesondere dann, wenn ein entgeltlich erworbenes Recht eine nicht unwesentliche Herrschaftsbefugnis über einen materiellen Gegenstand begründet. Liegt ein grundstücksgleiches Recht vor, schreibt das Bilanzgliederungsschema einen Ausweis im Sach-AV vor. Bei anderen Rechten hat die Entscheidung des Ausweises danach zu erfolgen, ob das Recht so weitgehend ist, dass es dem ...

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