Rn. 18a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 sind offengelegte Unterlagen der RL und UN-Berichte grds. über die Internetseite des UN-Registers zugänglich. Hiervon ausgenommen sind "zur dauerhaften Hinterlegung eingestellte[.] Unterlagen" (§ 8b Abs. 2 Nr. 4). Auf diese kann nicht über die Internetseite des UN-Registers zugegriffen werden; vielmehr hat die Einsichtnahme "nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie" (§ 9 Abs. 6 Satz 3) zu erfolgen. Die Antragstellung ist nicht besonders zu begründen, allerdings ist hierfür nach § 13 Abs. 4 Satz 1 URV eine Registrierung beim UN-Register erforderlich. Nach Antragstellung wird dem Antragsteller vom UN-Register eine Kopie der hinterlegten Bilanz elektronisch übermittelt. Für die Übermittlung dieser Kopie ist gemäß Nr. 1440 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Gebühr von 1,00 EUR zu entrichten (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 14).

 

Rn. 18b

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Offenlegung durch dauerhafte Hinterlegung steht offen für

  • RL-Unterlagen von Kleinst-KapG i. S. d. § 267a sowie
  • den handelsrechtlichen JA einer großen KapG, die freiwillig einen befreienden IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a offenlegt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 114ff.).

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