Tatbestand

Die Sache wird dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 177

Abs. 2 EGV zur Vorabentscheidung folgender Rechtsfragen

vorgelegt:

1. Entspricht es den in der Vierten Richtlinie vom 25.7.1978 (Jahresabschlußrichtlinie – 78/660/EWG; Abl. EG Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11) getroffenen Bilanzierungsregelungen, nach denen

  • der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat (Art. 2 Abs. 3),
  • als Rückstellungen ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Verbindlichkeiten auszuweisen sind, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind (Art. 20 Abs. 1),
  • Rückstellungen keine Wertberichtigungen zu Aktivposten darstellen dürfen (Art. 20 Abs. 3),
  • alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden müssen, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekanntgeworden sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, bb),
  • die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. e),
  • Rückstellungen nur in Höhe des notwendigen Betrages anzusetzen sind (Art. 42 Satz 1),

    wenn ein Hochbauunternehmen, das zur Ausführung seiner Aufträge neben eigenen Arbeitnehmern auch Subunternehmer einsetzt, eine Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen, die erst nach dem Bilanzstichtag entstehen, nicht als Einzelrückstellung unter Berücksichtigung einzelner in bestimmten Aufträgen liegenden Garantierisiken, sondern in einem festen Prozentsatz des garantiebehafteten Umsatzes als Pauschalrückstellung bildet?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1.:

Unter welchen Voraussetzungen, nach welchen Bewertungskriterien und in Höhe welcher Prozentsätze, gegebenenfalls nach kaufmännischer Selbsteinschätzung, darf eine solche Pauschalrückstellung, auch unter Berücksichtigung eventueller, aber nur beschränkt durchsetzbarer Regreßansprüche gegen eigene Arbeitnehmer und Subunternehmer, gebildet werden und wer trägt bei Zweifeln hinsichtlich der Höhe des notwendigen Rückstellungsbetrages den Nachteil der Nichterweislichkeit?

 

Entscheidungsgründe

I.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Bauunternehmung (Hochbau), wobei sie zur Ausführung der Aufträge neben eigenen Arbeitnehmern auch Subunternehmer einsetzt. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens bzw. Gewerbeertrags des Streitjahres 1993 erkannte der Beklagte die Rückstellungen für Gewährleistungen nur in Höhe von 0,5 vH der Umsätze der letzten beiden Jahre an, während die Klägerin eine Rückstellung in Höhe von 2 vH des garantiebehafteten Umsatzes in Anspruch nehmen will.

Die Klägerin meint, die Bildung von Rückstellungen sei auch für solche Verbindlichkeiten zulässig, die rechtlich nach dem Bilanzstichtag entstünden, wirtschaftlich aber das vergangene Geschäftsjahr beträfen. Der wirtschaftliche Zusammenhang ergebe sich hier durch die im alten Jahr abgeschlossene, mangelhaft durchgeführte Bauleistung, aufgrund derer in den nächsten Jahren Mängelrügen und Gewährleistungsaufwand zu erwarten seien. Die Gewährleistungsrückstellungen sollten das Risiko durch kostenlose Nacharbeiten, Minderungen oder Schadensersatz abdecken.

Möglich seien dabei Einzelrückstellungen für bis zur Bilanzaufstellung bekanntgewordene Garantiefälle oder Pauschalrückstellungen, wenn aufgrund von branchenmäßigen Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit für Garantieleistungen bestehe. Die Klägerin allein trage das Gewährleistungsrisiko für zwei oder fünf Jahre. Regreßansprüche gegen Subunternehmer bestünden nicht.

Die Garantierückstellung wurde von der Klägerin in den Bilanzen für 1992 mit 2 vH von DM … = DM … (Rückstellungen für Gewährleistungen insgesamt: DM …) und für 1993 mit 2 vH von DM … = DM … (Rückstellungen für Gewährleistungen insgesamt: DM …) angesetzt. Die Klägerin trägt dazu vor, die tatsächliche Inanspruchnahme (Kosten der Mängelbeseitigung und Abzüge) habe 1993 DM …, 1994 DM … und 1995 DM … betragen. Die Klägerin sieht die Wahrscheinlichkeit der Garantieleistungen hierdurch als ausreichend nachgewiesen an und meint, das Gewährleistungsrisiko sei von ihr eher zu niedrig als zu hoch angesetzt worden.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide zu ändern, indem für 1993 eine pauschale Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 2 vH des Umsatzes = DM … berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, soweit die Klägerin eine höhere Pauschalrückstellung als die von der Finanzverwaltung anerkannte geltend mache, müsse sie nachweisen, in der Vergangenheit über die branchenüblichen Erfahrungssätze hinaus in Anspruch genommen worden zu sein.

Für 1992 habe die Klägerin keine Garantieleistungen nachgewiesen. Für 1993 habe sie Garantieleistungen in H...

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