Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c[1] [Bis 12.02.2023: die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18] sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird.Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3[2] [Bis 12.02.2023: von § 15 Absatz 2 Satz 2] muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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