EFRAG-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 8 und IAS 34
Entwurf des IASB sieht u. a. eine Klarstellung zur Person des Hauptentscheidungsträgers vor
Der IASB hatte Ende März einen Entwurf mit Änderungen an IFRS 8 sowie IAS 34 (ED/2017/2) veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen sind Resultat des Post-Implementation-Review zu IFRS 8.
Vorgesehen ist u.a. eine Klarstellung zur Person des Hauptentscheidungsträgers. Zukünftig soll im Anhang sowohl der Titel als auch die Rolle des Hauptentscheidungsträgers angegeben werden. Weiterhin sollen zur Erklärung der Aggregation nach IFRS 8.12 zusätzliche Beispiele aufgenommen werden. Ebenso können nun auch nicht an den Hauptentscheidungsträger berichtete Informationen angegeben werden, sofern diese für die Erfüllung dieses Grundprinzips nach IFRS 8 notwendig sind. Weiterhin sollen die Überleitungspositionen mit einem hinreichenden Detailierungsgrad verständlich erläutert werden, anstatt neue Positionen einzuführen.
Erläuterung einer abweichenden Segmentierung im Abschluss zu anderen Teilen der Finanzberichterstattung geplant
Eine tiefergreifende Änderung betrifft aber die (vorgesehene) Erläuterung einer abweichenden Segmentierung im Abschluss zu anderen Teilen der Finanzberichterstattung. Solche Abweichungen sollen nun explizit erläutert werden. In Bezug auf IAS 34 ist vorgesehen, dass der erste Zwischenbericht nach einer Änderung der Berichtssegmente angepasste Vergleichszahlen für sämtliche vorangegangenen Zwischenberichte des Geschäftsjahres sowie alle Zwischenberichte der Vergleichsperioden enthalten muss. Eine Ausnahme gilt nur, sofern die Informationen nicht vorhanden sind und die Bereitstellung nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.
Inkrafttreten der Änderungen zu IFRS 8 und IAS 34
Der Entwurf enthält noch keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens.
EFRAG kritisiert geplante Pflicht zur Erläuterung einer abweichenden Segmentierung
Die EFRAG hat am 3.8.2017 ihre endgültige Stellungnahme gegenüber dem IASB zu ED/2017/2 veröffentlicht. Neben einer grundsätzlichen Zustimmung wird jedoch eine vorgeschlagene Änderung an IFRS 8 kritisiert.
Die (vorgeschlagene) Pflicht zur Erläuterung der Abweichung des gewählten Segmentberichtsformats zu anderen Teilen der Finanzberichterstattung geht der EFRAG zu weit. Sollte dies dennoch umgesetzt werden, riskiere man die Diskussion bei zukünftigen Änderungen, warum Anhangangaben im Abschluss nicht zu anderen publizierten Erläuterungen passen („EFRAG considers that the proposal risks creating a broader precedent that future amendments to IFRS Standards might require entities to explain other differences between information reported inside and outside the IFRS financial statements, which as explained above“). Dies widerspreche auch dem Grundprinzip der IFRS, die auf die Anforderungen an die „Financial Statements“ abzielen. Dementsprechend wird auch der im Entwurf in Paragraph 22 gewählte Begriff des annual reporting package kritisiert, da dieser je nach Jurisdiktion anders abgegrenzt sein könnte und daher nicht einheitlich sein kann.
Praxis-Tipp
Die Abgrenzung des Segmentberichts ist seit der Einführung von IFRS 8 (management approach) ein gern diskutiertes Thema, da insbesondere die Aggregation von Segmenten teils nicht nachvollziehbar ist. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten hierzu mehr Klarheit schaffen. Unternehmen mit hohem Aggregationslevel sollten sich hierzu frühzeitig mit den vorgeschlagenen Änderungen auseinandersetzen, ob die gewählte Aggregation nach den finalen Änderungen noch mit IFRS 8 vertretbar ist.
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