Modernisierung des Berufsrechts für Wirtschaftsprüfer

In Fortentwicklung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer soll der Syndikus-Wirtschaftsprüfer als eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbarte Tätigkeit eingeführt werden. Damit erfolgt eine Angleichung an das Berufsrecht für Rechtsanwälte und Steuerberater. Zudem soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft künftig auch von einer Person geleitet werden können, die kein Wirtschaftsprüfer ist.
Gesellschaftsbeteiligungen auch von IT-Fachkräften und Nachhaltigkeitsexperten
Ausdrücklich mit der Begründung mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter an der Gesellschaft zu beteiligen und diese so stärker an die Gesellschaft zu binden. Als Beispiele genannt sind IT-Experten, Fraud-Spezialisten und Nachhaltigkeitsexperten, aber es kommen natürlich auch Bilanzbuchhalter und Controller in Betracht, die ebenfalls vielfältige Fähigkeiten haben, um Wirtschaftsprüfer zu unterstützen.
Neben mehr Freiheiten auch Stärkungen der Berufsaufsicht
Interessant ist, dass dies Vorschläge von Seiten der Wirtschaftsprüferkammer sind, die bereits einige Jahre an die Politik herangetragen wurden und nun offenbar umgesetzt werden sollen. Allerdings kommt es neben der größeren Freiheit für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch zu Stärkungen der Berufsaufsicht. Diese beruhen auch auf Erkenntnissen aus den von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahren.
Ziel: Ermittlungsverfahren effektiver und transparenter
Ziel ist es, die Ermittlungsverfahren zukünftig noch effektiver und transparenter zu gestalten unter anderem durch die
- Erweiterung der Auskunftspflichten auf alle Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, auch unabhängig von einem Bezug zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- oder Nachhaltigkeitsprüfung (§ 62 Abs. 1WPO-E), sowie durch eine Durchbrechung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht für alle Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, sofern ein Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsprüfung besteht (§ 62 Abs. 3 WPO-E);
- Erhöhung des Zwangsgelds zur Erzwingung von Mitwirkung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer in Ermittlungsverfahren auf 25.000 EUR (§ 62a WPO-E);
- Erlaubnis für Wirtschaftsprüferkammer und APAS, zukünftig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits frühzeitig über laufende Ermittlungen gegen sie vertretende Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer zu informieren (§ 59c Abs. 3 WPO-E);
- Ausweitung der Ermittlungsbefugnis der APAS anstelle der Wirtschaftsprüferkammer bei Sachverhalten im Zusammenhang mit berufsaufsichtlichen Verfahren der APAS (§ 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E);
- Erhöhung der Bußgeldobergrenze bei Verstößen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsprüfung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens auf 5 Mio. Euro (§ 68 WPO-E);
- Erweiterung der Mitteilungspflicht der Aufsichtsbehörden an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (§ 69 Absatz 5 WPO-E).
Aus den Erfahrungen der bei der Wirtschaftsprüferkammer angesiedelten Kommission für Qualitätskontrolle ergeben sich Änderungen bei der Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, um die Effektivität und Qualität der Qualitätskontrolle weiter zu verbessern.
Die Transparenz über die Ergebnisse einer von der APAS bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführten Inspektion, die die Jahresabschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a HGB) prüfen, soll durch die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse in Bezug auf die Inspektionsergebnisse gesteigert werden.
Der Entwurf enthält darüber hinaus gesetzliche Klarstellungen, redaktionelle Korrekturen sowie verschiedene Verbesserungen in der WPO mit lediglich geringfügigen Auswirkungen.
Gesetzentwurf: Hinweise auf CSRD-Umsetzungsgesetz
Interessanterweise finden sich im Entwurf des Gesetzestextes schon oder noch Hinweise auf ein CSRD-Umsetzungsgesetz. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass die ausstehende Umsetzung zumindest für die 1. Welle an Unternehmen, ebenfalls bald in das Gesetzgebungsverfahren wieder eingebracht wird und, dass es an der grundsätzlichen Art der Umsetzung, also konkret der getrennten Behandlung der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts mit begrenzter Sicherheit durch einen Wirtschaftsprüfer keine größeren Änderungen geben wird.
Zugang zum Gesetzesentwurf gibt es hier.
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.735
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
2.308
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.987
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
1.980
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.9471
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.880
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.7262
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.481
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Urlaubsrückstellung berechnen
1.193
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.018
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Rückstellungen für freiwillige Prüfungen von Jahresabschlüssen
10.06.2025
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Ansammlungs- und Verteilungsrückstellungen
10.06.2025
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Rückstellungsbewertung: Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz
10.06.2025
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Praxis-Beispiel: Ansammlungs-/Verteilungsrückstellung
10.06.2025
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Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Rückstellungen
10.06.2025
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DEI-Angaben in der Rechnungslegung – Unternehmen (nicht nur mit US-Geschäft) zwischen den Stühlen
04.06.2025
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
03.06.2025
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Beispiele für die Bestimmung einer Kleinstkapitalgesellschaft
03.06.2025
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Vorteil 2 für die Kleinstkapitalgesellschaft: verkürzte Gliederung
03.06.2025
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
03.06.2025