Bilanzierung von Mietkonzessionen: ED/2021/2 zur Verlängerung der temporären Ausnahme veröffentlicht
Der IASB hat im Mai 2020 das bereits in EU-Recht übernommene "Amendment to IFRS 16 Covid-19-Related Rent Concessions“ veröffentlicht und damit temporäre Erleichterungen zur Abbildung von Mietkonzessionen für Leasingnehmer bereitgestellt. Die Erleichterung erlaubt es, bestimmte Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit Covid-19 nicht als lease modifications darzustellen, sondern als variable lease payments.
Die aktuellen Erleichterungen im Überblick
- Anzuwenden auf Covid-19-bedingte reduzierte Mietzahlungen, die vor oder am 30. Juni 2021 fällig sind.
- Angabepflicht im Anhang, sofern Mietkonzessionen wahlweise nicht als Modifikation behandelt werden und für welche Verträge die Erleichterungsvorschrift angewendet wurde sowie Angabe des Betrags der ergebniswirksam erfassten Änderungen.
- Befreiung von den Angabepflichten im Anhang nach IAS 8.28(f) für die Berichtsperiode, in der die Erleichterungsvorschrift erstmalig angewendet wird.
Entwurf: Verlängerung der Erleichterungen
Seit der Veröffentlichung der zeitlich befristeten Erleichterung zur Abbildung von Mietkonzessionen durch den Leasingnehmer hat der IASB Rückmeldungen von Investoren erhalten. Diese sind aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie der Meinung, dass die Kriterien für die Anwendung der praktischen Erleichterung erweitert werden sollten.
Als Reaktion hat der IASB den Entwurf ED/2021/2 Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021 am 11. Februar 2021 veröffentlicht. Darin schlägt der IASB eine zeitliche Erweiterung der praktischen Erleichterung vor. Der Zeitraum, über den ursprünglich fällige Leasingzahlungen reduziert werden können, soll vom 30. Juni 2021 um ein Jahr auf den 30. Juni 2022 verlängert werden.
Aufgrund des geringen Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen, betroffen ist nur die Geltungsdauer, beträgt die Kommentierungsfrist für den Entwurf ca. 14 Tage und läuft nur bis zum 25.2.2021.
Vorgeschlagener Anwendungszeitpunkt
Die Änderung soll verpflichtend für jährliche Berichtsperioden anzuwenden sein, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Dies soll auch in Abschlüssen gelten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der endgültigen Änderung noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind.
Für EU-IFRS-Bilanzierer setzt eine Anwendung – nach finaler Veröffentlichung – noch ein vorheriges Endorsement voraus.
Praxistipp: Leasing
Durch die Änderungen könnten Gewinne aus der (temporären) Befreiung von Leasingzahlungen, die eine direkte Folge der Pandemie sind, (weiterhin) periodengerecht erfasst werden. Die Verlängerung der bislang geltenden Befreiung für den Leasingnehmer, alle IFRS 16-relevanten Mietverträge bzgl. der Beurteilung einer entsprechenden (corona-bedingten) Mietkonzession zu prüfen, würde betroffenen Unternehmen eine zeitliche Erleichterung bringen.
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