Kritische Stellungnahme der EFRAG zu ED-2015-4

Die EFRAG hat Bedenken, ob die als rein redaktionell vorgesehenen Änderungen durch ED/2015/4 an den einzelnen Standards nicht doch weitreichendere Folgen haben könnten.

Der IASB hatte am 28. Mai 2015 zwei Entwürfe bzgl. der Überarbeitung des Rahmenkonzepts der IAS/IFRS veröffentlicht. Während der erste Entwurf ED/2015/3 - Conceptual Framework for Financial Reporting inhaltlich das neue Rahmenkonzept thematisiert, befasst sich der begleitende ED/2015/4 - Updating References to the Conceptual Framework mit anzupassenden Verweisen in ausgewählten Standards.

Vorgesehen ist eigentlich nur eine editoriale Anpassung der bisherigen Verweise auf das Framework in den Standards IFRS 2, IFRS 3, IFRS 4, IFRS 6, IAS 1, IAS 8 und IAS 34 sowie in den Interpretationen SIC 27 und SIC 32. Meist wird der bestehende Verweis „Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements“ oder „Framework“ ersetzt durch die Begrifflichkeit „Conceptual Framework for Financial Reporting“.

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) hat den eher unscheinbaren Entwurf inhaltlich gewürdigt. Die hierzu geäußerten Bedenken sind in einem Entwurf einer Stellungnahme an die kommentierende Öffentlichkeit am 11. August 2015 veröffentlicht worden.

Die Bedenken der EFRAG werden u. a. durch die Äußerung des IASB in BC4 des Entwurfs hervorgehoben. Der IASB äußert sich dahingehend, dass keine signifikanten Auswirkungen aus den Änderungen erwartet werden („The IASB believes that these changes will not have a significant effect on the requirements of these Standards.“). Nach Meinung der EFRAG sollte eine rein redaktionelle Anpassung jedoch überhaupt gar keine Möglichkeit einer Auswirkung haben. Dass jedoch Auswirkungen nicht gänzlich auszuschließen sind, wird anhand einiger ausgewählter Änderungen thematisiert.

So wird u.a. in IFRS 2 in Appendix A die Definition eines Eigenkapitalinstruments angepasst auf die dem neuen Framework zugrundeliegende Definition. In IFRS 3 werden die Vorgaben zum Ansatz von übernommenen Vermögenswerten und Schulden aus einer business combination mit einem Verweis auf das neue Framework versehen, sodass ein Ansatz nur in Übereinstimmung mit dem neuen Rahmenkonzept erfolgen kann. In IAS 1 wird u. a. für die Definitionen von Materiality und Fair Presentation auf das neue Framework verwiesen. IAS 8.11 als Standard zur Auswahl geeigneter Bilanzierungsmethoden wird ebenfalls mit einem Verweis auf das neue Framework versehen. Besondere Relevanz bekommen diese Änderungen dadurch, dass die Übergangsbestimmungen in allen Fällen im Einklang mit IAS 8, somit retrospektiv vorzunehmen sind.

In der Konsequenz bedürfte es dann einer (Über-)Prüfung in den spezifischen Fällen der Standardänderung, ob die bisherige Bilanzierungsweise im Einklang mit den neuen Definitionen des Framework steht. Gerade in der Anwendung von IAS 8.11 hinsichtlich der Auswahl von geeigneten Bilanzierungsmethoden (z. B. in Analogie zu US GAAP bei bestehenden Regelungslücken in den IFRS) würde dies Unternehmen vor noch nicht absehbare Herausforderungen stellen. Vor diesem Hintergrund sieht die EFRAG daher Klärungsbedarf, inwiefern Übergangsbestimmungen (insbesondere retrospektive) für rein redaktionelle Anpassungen notwendig sein müssen.

Stellungnahmen zum Entwurf der EFRAG können bis zum 26. Oktober eingereicht werden.

Praxistipp

Die Bedenken der EFRAG zeigen erneut, dass bereits kleinere Anpassungen an dem bestehenden Gerüst der IFRS zu nicht beabsichtigten Auswirkungen führen können. Daher wäre es für die anwendenden Unternehmen empfehlenswert, dass der ED/2015/4 hinsichtlich seiner Auswirkungen vom IASB nochmals überprüft wird.


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