Jahresabschluss: Steuernachzahlung und Steuererstattung

Bei den Jahresabschlussarbeiten dürfte diese Frage bei vielen Unternehmen auftauchen. Die Rede ist von der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen und die Passivierung von Steuernachzahlungen und die damit zusammenhängenden Erstattungs- und Nachzahlungszinsen in der Bilanz erfolgen müssen. Auch bei Betriebsprüfungen birgt diese Frage oftmals Zündstoff. Die Antwort kommt aktuell vom Bayerischen Landesamt für Steuern.

Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern basiert auf zahlreichen Rückfragen von Kreditinstituten in anhängigen Einspruchsverfahren, ist jedoch für jeden bilanzierenden Unternehmer 1 : 1 anzuwenden (Verfügung v. 10.3.2015, Az. S 2133.1.1-7/5 St 31).

Aktivierung von Erstattungsansprüchen

Ein Steuererstattungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Erstattungszinsen ist in der Bilanz gewinnerhöhend zu aktivieren, wenn er nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher ist (sog. Realisationsprinzip). Konkret bedeutet das:

  1. Für zunächst bestrittene Erstattungsansprüche muss eine Aktivierung im Regelfall an dem Bilanzstichtag erfolgen, der der Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsakts (Steuerbescheid, Einspruchsentscheidung) folgt. 
  2. Die Aktivierung muss zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Realisierung des Steuererstattungsanspruchs nichts mehr entgegensteht. Das ist der Fall, wenn eine Streitfrage höchstrichterlich zu Ihren Gunsten entschieden wurde, das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und der bestrittene Steuerbescheid geändert werden kann. 

Beispiel zu Variante 1:

Der bilanzierende Unternehmer Huber liegt seit drei Jahren im Clinch mit dem Finanzamt über eine strittige Umsatzsteuerfeststellung aus der Vor-Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010. Im Oktober 2014 bekam Huber in Form einer Einspruchsentscheidung endlich Recht. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2010 sowie die Steuererstattung erfolgten im März 2015. Im Rahmen der laufenden Anschlussprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 besteht der Prüfer des Finanzamts bereits am  31.12.2011 auf eine gewinnerhöhende Aktivierung der Umsatzsteuererstattungsansprüche. Zu Recht?

Lösung: Nein. Der Prüfer ist hier nicht im Recht. Nach den Grundsätzen der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10.3.2015 ist die Aktivierung der strittigen Erstattungsansprüche erst zum 31.12.2014 zu aktivieren.

Beispiel zu Variante 2:

Die bilanzierende Unternehmerin Müller hat gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, weil zu einem strittigen Sachverhalt ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof lief. Der Musterprozess ging im Jahr 2012 zu ihren Gunsten aus. Das Urteil wurde jedoch erst 2015 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Muss der Steuererstattungsanspruch bereits im Jahr 2012 gewinnerhöhend aktiviert werden?

Lösung: Nein. Die Aktivierung muss frühestens zum 31.12.2015 erfolgen, weil erst in diesem Jahr durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundesteuerblatt klar war, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil über den Einzelfall hinaus anwenden wird.

Passivierung von Steuernachzahlungen

Für Steuernachzahlungen sind in der Bilanz des Jahres Rückstellungen zu bilden,  in dem die Steuern entstanden sind.

Beispiel:

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2013, die im Jahr 2015 stattfindet, ergeben sich Steuernachzahlungen für 2011 in Höhe von 50.000 Euro. Die Rückstellung für diese Steuernachzahlungen ist zum 31.12.2011 zu passivieren.

 

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 10.3.2015, Az. S 2133.1.1-7/5 St 31

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