IFRS IC erwägt vorläufige Agenda Decision zur Anwendung von Sale-and-Leaseback-Vorschriften
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) wird in seiner September-Sitzung 2020 u.a. eine vorläufige Agenda Decision vorschlagen. Diese betrifft die Anwendung der Sale-and-Leaseback-Vorschriften nach IFRS 16 auf eine Transaktion, bei der ein Unternehmen seine Kapitalbeteiligung an einer Tochter verkauft, die nur eine Immobilie hält und diese zurückmietet. Dies wäre innerhalb eines kurzen Zeitraums bereits der zweite Fall zur Anwendung der Sale-and-Leaseback-Vorschriften nach IFRS 16, nachdem im Juni der IFRS IC eine Agenda Decision zu Sale-and-Leaseback-Transaktionen mit variablen Zahlungen veröffentlichte. Diese betraf die Frage nach der Bilanzierung des Nutzungsrechts aus der Rückmiete sowie die Höhe des Gewinns/Verlusts aus der Veräußerungstransaktion (Anwendung von IFRS 16.100a)).
Eingereichter und diskutierter Anwendungsfall
Der beim IFRS IC eingereichte Fall betrifft die Frage, wie die Sale-and-Leaseback-Vorschriften nach IFRS 16 auf eine Transaktion anzuwenden sind, bei der ein Mutterunternehmen seine Kapitalbeteiligung (100%) an einer Tochtergesellschaft an einen Dritten veräußert (Annahme: loss of control nach IFRS 10). Die Besonderheit besteht darin, dass die Tochter nur einen Vermögenswert hält, eine Immobilie und keine Verbindlichkeiten (Annahme: kein business gem. IFRS 3). Gleichzeitig wird ein Mietvertrag abgeschlossen (lease-back), um das von der bisherigen Tochter gehaltene Gebäude für einen bestimmten Zeitraum zurückzumieten. Der Transfer des assets erfüllt in der Anfrage des IFRS IC die Kriterien einer Veräußerung nach IFRS 15; der Verkaufspreis entspricht dem Verkehrswert des Gebäudes und übersteigt dessen Buchwert.
Aktuelle Überlegungen des IFRS IC
Aus dem aktuellen Agenda Paper (Agenda Paper 02, September 2020) geht hervor, dass das IFRS IC erwägt, auf die Transaktion IFRS 10 und IFRS 16 anzuwenden:
- Sale-and-leaseback-Transaktion gem. IFRS 16.98: Da die Transaktion zu einem Kontrollverlust über die Tochtergesellschaft, somit auch über die Immobilie führt, sind die Regelungen von IFRS 16.99-103 anzuwenden.
- Loss of control: Wegen des Kontrollverlusts über eine subsidiary gelten überdies aber auch die Vorschriften von IFRS 10.25 i.V.m. B97-B99.
In der Folge müsste das MU die empfangene Gegenleistung zum Zeitwert ansetzen (IFRS 10.B98). Eine Gewinnrealisierung wäre nur im Umfang der auf den Käufer-Leasinggeber (buyer-lessor) übertragenen Rechte möglich.
Das Nutzungsrecht wäre nach IFRS 16.100a) „at the proportion of the previous carrying amount“ zu bilanzieren (z.B. Verhältnis barwertige Mindestleasingzahlungen zu fair value), die lease liability i.H. des Barwerts der Mindestleasingzahlungen.
Auf Basis der vorhandenen Regelungen in den IFRS sieht das IFRS IC daher (vorläufig) keinen Klarstellungsbedarf.
Praxistipp
IFRS IC Agenda Decisions haben verbindlichen Charakter, daher sind diese vom bilanzierenden Unternehmen zu beachten und – in angemessener („sufficient“) Zeit – umzusetzen. Der aktuell diskutierte Fall ist daher von betroffenen Unternehmen genau auf Anwendbarkeit zu prüfen, insbesondere, wenn die Agenda Decision des IFRS IC finalisiert wird.
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