Herstellungskosten-Steuerliches Wahlrecht gilt vorerst weiter

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums erlaubt, die Herstellungskosten wie bisher zu bewerten.

Ein produzierendes Unternehmen muss das Vorratsvermögen sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz mit den Herstellungskosten aktivieren. Die Fertigungs- und Materialkosten (Einzel- und Gemeinkosten) sind obligatorisch. Bei den Verwaltungsgemeinkosten besteht ein handelsrechtliches Wahlrecht.

Die Finanzverwaltung lässt nach den Einkommensteuer-Richtlinien 2008 dieses Wahlrecht bisher auch für steuerliche Zwecke gelten. Aktuell hatte sie geplant, steuerlich eine Aktivierungspflicht für die Verwaltungsgemeinkosten zu verfügen und hätte dabei wohl auch die Rückendeckung der Rechtsprechung gehabt. Nach vielfacher Kritik lässt sie das Aktivierungswahlrecht nun vorerst weitergelten

Praxistipp:

Das handels- und steuerrechtlich getrennt ausübbare Wahlrecht ermöglicht es den Unternehmen die Verwaltungskosten steuerlich sofort abzuziehen und die Steuerlast auf noch nicht verkaufte (und damit auch noch nicht erlöste) Produkte in Grenzen zu halten. Gleichwohl kann man unter Bankengesichtspunkten den Vermögensausweis handelsrechtlich verbessern.

(BMF-Schreiben vom 25. März 2013; Az. IV C 6 – S 2133/09/10001).

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