EZB nimmt Stellung zu Übergangsregelungen zu IFRS 9

Die europäische Zentralbank hat sich mit konkreten Wünschen an das Europäische Parlament zu den möglichen Übergangsregelungen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 gewendet.

Die europäische Zentralbank (EZB) hat sich Anfang Juni schriftlich an das Europäische Parlament zu den möglichen Übergangsregelungen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 gewendet.

Forderungen der EZB an das EP bezüglich IFRS 9-Übergangsregelungen

In dem sehr kurz gefassten Schreiben werden folgende „Forderungen“ genannt:

  • Das vorgesehene Wahlrecht zur Anwendung der Übergangsregelungen in IFRS 9 solle nicht in das Ermessen der Kreditinstitute gestellt werden, sondern vielmehr durch die Bankenaufsicht einheitlich geregelt werden („ECB Banking Supervision is of the view that this should not be at the discretion of credit institutions, but either mandatory or at the discretion of the competent authorities“).
  • Nach Ansicht der EZB ist der statische Ansatz (static approach), also die einmalige Ermittlung des Erstanwendungseffekts, dem dynamic approach vorzuziehen.
  • Für den Übergangszeitraum wird auf die Regelungen des BCBS (Basel Committee on Banking Supervision) Standards Nr. 401 verwiesen, der einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht. Ebenso sieht der bankenspezifische Standard eine Glättung des Erstanwendungseffektes vor, der nicht im ersten Jahr vollständig erfasst würde, sondern linear.
  • Weiterhin wird vorgeschlagen die Capital Requirements Regulation (CRR; Kapitaladäquanzverordnung) in Teilen anzupassen. Dies soll u.a. gewährleisten, dass Beträge nicht doppelt erfasst werden (”avoid”), die dem CET1-Kapital zugehörig sind („i.e. inclusion of any shortfall in Tier 2 capital, non-deducted deferred tax assets (DTAs) and reduction of exposure values under the standardised approach for credit risk, the leverage ratio and large exposure limits”).
  • Ebenso sollten die Übergangsregelungen eine Anpassung des CET1-Kapitals vorsehen.

Die EZB merkt weiterhin an, dass durch Übergangsregelungen, die nur die Auswirkungen der geänderten Wertminderungsvorschriften berücksichtigen, sich ein nicht gerechtfertigter (positiver) Effekt auf das CET1-Kapital einstellen könnte.

Praxis-Tipp: Verlautbarungen der europäischen Generalaufsicht verfolgen

IFRS 9 ist für alle Unternehmen von Relevanz. Für Kreditinstitute, die unter spezieller regulatorischer Aufsicht stehen sind neben dem Standard aber auch Verlautbarungen der europäischen Generalaufsicht (EZB) besonders relevant. Daher sollten betroffene Kreditinstitute diese mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.

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