EZB nimmt Stellung zu Übergangsregelungen zu IFRS 9
Die europäische Zentralbank (EZB) hat sich Anfang Juni schriftlich an das Europäische Parlament zu den möglichen Übergangsregelungen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 gewendet.
Forderungen der EZB an das EP bezüglich IFRS 9-Übergangsregelungen
In dem sehr kurz gefassten Schreiben werden folgende „Forderungen“ genannt:
- Das vorgesehene Wahlrecht zur Anwendung der Übergangsregelungen in IFRS 9 solle nicht in das Ermessen der Kreditinstitute gestellt werden, sondern vielmehr durch die Bankenaufsicht einheitlich geregelt werden („ECB Banking Supervision is of the view that this should not be at the discretion of credit institutions, but either mandatory or at the discretion of the competent authorities“).
- Nach Ansicht der EZB ist der statische Ansatz (static approach), also die einmalige Ermittlung des Erstanwendungseffekts, dem dynamic approach vorzuziehen.
- Für den Übergangszeitraum wird auf die Regelungen des BCBS (Basel Committee on Banking Supervision) Standards Nr. 401 verwiesen, der einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht. Ebenso sieht der bankenspezifische Standard eine Glättung des Erstanwendungseffektes vor, der nicht im ersten Jahr vollständig erfasst würde, sondern linear.
- Weiterhin wird vorgeschlagen die Capital Requirements Regulation (CRR; Kapitaladäquanzverordnung) in Teilen anzupassen. Dies soll u.a. gewährleisten, dass Beträge nicht doppelt erfasst werden (”avoid”), die dem CET1-Kapital zugehörig sind („i.e. inclusion of any shortfall in Tier 2 capital, non-deducted deferred tax assets (DTAs) and reduction of exposure values under the standardised approach for credit risk, the leverage ratio and large exposure limits”).
- Ebenso sollten die Übergangsregelungen eine Anpassung des CET1-Kapitals vorsehen.
Die EZB merkt weiterhin an, dass durch Übergangsregelungen, die nur die Auswirkungen der geänderten Wertminderungsvorschriften berücksichtigen, sich ein nicht gerechtfertigter (positiver) Effekt auf das CET1-Kapital einstellen könnte.
Praxis-Tipp: Verlautbarungen der europäischen Generalaufsicht verfolgen
IFRS 9 ist für alle Unternehmen von Relevanz. Für Kreditinstitute, die unter spezieller regulatorischer Aufsicht stehen sind neben dem Standard aber auch Verlautbarungen der europäischen Generalaufsicht (EZB) besonders relevant. Daher sollten betroffene Kreditinstitute diese mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
1.776
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.724
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.4921
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.2852
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
1.128
-
Urlaubsrückstellung berechnen
912
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
693
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
631
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
616
-
Wann ist die Leasingsonderzahlung zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig?
567
-
Antizipierte finanzielle Effekte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.03.2026
-
DRSC-Stellungnahme zu den Simplified ESRS
09.03.2026
-
ESMA veröffentlicht Public Statement zur Umsetzung von IFRS 18
26.02.2026
-
IASB veröffentlicht Vorschläge zur Änderung an IAS 28
26.02.2026
-
Stellungnahmen zum VSME-Standard an das BMJV eingegangen
25.02.2026
-
EU-Kommission ergänzt EU-Taxonomie weiter
24.02.2026
-
Änderungshinweis zur Lageberichterstattung: DRSC schlägt Klarstellungen zum Umgang mit der CSRD vor
23.02.2026
-
Prüfung der Wirksamkeit von Risikomanagement- und Internen Kontrollsystemen: eine Herausforderung
19.02.2026
-
IDW S 17 zur Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensation beschlossen
16.02.2026
-
Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeitsberichts- und Aufsichtspflichten beschlossen
02.02.2026