Annual Improvements 2015-2017 in EU-Recht übernommen

Der jüngste Zyklus der jährlichen Verbesserungen wurde vorbehaltlos von der EU übernommen.

Am 12. Dezember 2017 hatte der IASB seinen Annual Improvements Cycle 2015-2017 veröffentlicht.

Änderungen an IAS 12, IAS 23 und IFRS 3 bzw. IFRS 11

Die Änderungen betreffen im Einzelnen:

IAS 12: Die Vorschriften des IAS 12.52B sollen auf alle ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden anzuwenden sein. D. h., tatsächliche Ertragsteuern, die aus Dividendenzahlungen resultieren, sind grds. erfolgswirksam zu erfassen, es sei denn, die zugrundeliegende Transaktion wurde nicht erfolgswirksam (GuV) erfasst. Das Vorliegen einer Dividendenzahlung ist anhand der Definition in IFRS 9 zu klären.

IAS 23: Wenn ein Vermögenswert bereit für seine beabsichtigte Nutzung oder zur Veräußerung ist, sind alle noch vorhandenen Fremdkapitalbestände, die ausdrücklich für diesen Vermögenswert aufgenommen wurden, als Teil des allgemein aufgenommenen Fremdkapitals zu behandeln. Dies bedeutet konkret, dass noch nicht zurückbezahltes Fremdkapital ab dem Zeitpunkt, zu dem der qualifizierte Vermögenswert hergerichtet ist, in die Bestimmung des allgemeinen Fremdkapitalkostensatzes für andere qualifizierte Vermögenswerte, für die keine speziellen Darlehen aufgenommen wurden, einzubeziehen sind.

IFRS 3 bzw. IFRS 11: Zu IFRS 11 gibt es eine Klarstellung zu bereits vor der Erlangung der (ggf. gemeinschaftlichen) Beherrschung gehaltenen Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit i. S. d. IFRS 11 bzw. deren Vermögenswerten und Schulden (previously held interests). Wird durch den Erwerb weiterer Anteile Beherrschung gem. IFRS 10 über eine vormals gemeinschaftliche Tätigkeit erlangt, ist IFRS 3 anzuwenden (Vorliegen eines sukzessiven Unternehmenszusammenschlusses), d. h., es erfolgt eine Neubewertung des zuvor gehaltenen Anteils. Dies umfasst eine Neubewertung des gesamten vorher gehaltenen Anteils an der gemeinschaftlichen Tätigkeit. Wird aber lediglich gemeinschaftliche Kontrolle (und eben keine alleinige) über die gemeinschaftliche Tätigkeit erlangt scheidet eine Neubewertung aus.

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.

Auf europäischer Ebene ist nun ein Endorsement erfolgt. Im Amtsblatt vom 15.03.2019 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2019/412 vom 14. März 2019 veröffentlicht.

Praxis-Hinweis: Die Änderungen dienen der Klarstellung

Die Änderungen des AIP sind weitestgehend klarstellender Natur. Die Änderungen an IAS 12 werden aber nur begrenzt Klarheit schaffen, da die eigentliche Frage nicht geklärt ist, nämlich ob Auszahlungen eine Ausschüttung früherer Gewinne (Dividenden) oder andere Ausschüttungen an Anteilseigner darstellen.


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