Kommentar

Die beim Kirchenaustritt während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelung der Kirchensteue r ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch, wenn bestimmte einmalige Einkünfte dem Steuerzahler erst nach dem rechtswirksam gewordenen Kirchenaustritt zufließen. Die Erfassung solcher Einkunftsteile ist keine unzulässige Nachbesteuerung, da die Zwölftelung die zeitanteilige Kirchensteuerpflicht ausreichend berücksichtigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1997, I R 33/97

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