Das Rechtsmittel ist der Widerspruch. Soll ein Bescheid angefochten werden, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, ist dieser Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Gemeinde einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich, aber ansonsten formlos mit Unterschrift einzulegen und zu begründen. Zur Fristwahrung reicht es aus, wenn die Begründung später nachgereicht wird.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist wiederum innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Auch hier reicht zur Fristwahrung die schriftliche und unterschriebene Klage ohne Begründung. Hinweis auf nachzureichende Begründung sollte erfolgen.

Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Betrag muss zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden.

Bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids kann die Gemeinde auf Antrag mit Aussetzung der Vollziehung die Zahlungspflicht aussetzen. Für jeden vollen Monat entstehen Aussetzungszinsen von 0,5 %.

In den Bundesländern, in denen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, muss direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eingereicht werden.

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