2.1 |
Begriffsbestimmung Nachträgliche Mitteilungen sind alle Mitteilungen nach § 151 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 152 Abs.1, Abs. 3 und Abs. 5 GewO. |
2.2 |
Vordruck Für die Mitteilungen ist der Vordruck GZR 1 (gelb) zu verwenden. Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO eingetragene Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO eingetragener Verzicht durch die Entscheidung einer anderen Behörde als derjenigen gegenstandslos, welche die eingetragene Entscheidung oder den Verzicht mitgeteilt hat, so ist dem ausgefüllten Vordruck eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der neuen Entscheidung beizufügen. |
2.3 |
Feld 01: Beleg-Art In Feld 01 ist der Großbuchstabe Z einzutragen. |
2.4 |
Felder 02 bis 23 In die Felder 02 bis 18 sind zeichengetreu die Angaben einzutragen, die in den entsprechenden Feldern des letzten von der Registerbehörde übersandten Datenprotokolls über die Erstmitteilung enthalten sind, auf die sich die nachträgliche Mitteilung bezieht. Die Felder 19 bis 23 bleiben leer. Ist kein Datenprotokoll vorhanden, so sind in die Felder 02 bis 10 und 12 bis 18 zeichengetreu die Angaben einzutragen, die in den entsprechenden Feldern der Erstmitteilung eingetragen sind, auf die sich die nachträgliche Mitteilung bezieht. Die Felder 11 und 19 bis 23 bleiben leer. |
2.5 |
Schreibraum |
2.5.1 |
Sonderfälle In den Schreibraum ist nicht einzutragen, wenn
In diesen Fällen ist dem nach den Nummern 2.3 und 2.4 ausgefüllten Vordruck eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der neuen Entscheidung beizufügen. |
2.5.2 |
Regelfall Der Inhalt der nachträglichen Mitteilung ist in den Schreibraum (Zeilen 1 bis 15) einzutragen. Für die Form der Eintragung gilt Nummer 1.27.1. Die Kennzahlen und normierten Texte sind der Anlage 5 zu entnehmen. Beispiel 1: Eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO eingetragene, seit dem 12.1.1976 vollziehbare Entscheidung wird am 14.8. 1976 unanfechtbar. In den Schreibraum ist einzutragen: 8500 Unanfechtbar geworden am: 140576 Beispiel 2: Hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung wird die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet. In den Schreibraum ist einzutragen: 8700 Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet |
2.6 |
Unterzeichnung Es gilt Nummer 1.28. |
2.7 |
Versendung Es gilt Nummer 1.29. |
2.8 |
Datenprotokoll, Berichtigung |
2.8.1 |
Mitteilungen von Verwaltungsbehörden Die Eintragung der nachträglichen Mitteilung wird der mitteilenden Verwaltungsbehörde durch die Übersendung eines Datenprotokolls bestätigt. In diesem sind die Erstmitteilung und alle zu ihr gehörenden nachträglichen Mitteilungen so wiedergegeben, wie sie im Zeitpunkt der Fertigung des Protokolls im Register gespeichert sind. Die mitteilende Behörde hat nach Nummer 1.30.1 zu verfahren. |
2.8.2 |
Mitteilungen von Justizbehörden Die Eintragung der nachträglichen Mitteilung in das Register wird der mitteilenden Justizbehörde nicht bestätigt. Werden bei der Speicherung der nachträglichen Mitteilung einer Justizbehörde Fehler oder Unstimmigkeiten festgestellt, so wird der mitteilenden Justizbehörde ein Datenprotokoll als Fehlerprotokoll übersandt. In diesem sind die Erstmitteilung und alle zu ihr gehörenden nachträglichen Mitteilungen so wiedergegeben, wie sie im Zeitpunkt der Fertigung des Protokolls im Register gespeichert sind; Fehler und Unstimmigkeiten sind besonders gekennzeichnet. In diesen Fällen hat die Justizbehörde eine Berichtigung zu veranlassen. Nummer 1.30.1 ist entsprechend anzuwenden. |
2.9 |
Rücknahme einer Mitteilung Es gilt Nummer 1.31. |
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