Lässt der Betriebsinhaber zulasten des Schuldkontos Beträge auf das Guthabenkonto des Zwei-Konten-Modells umbuchen, um sie anschließend für private Zwecke zu entnehmen, gilt die Verbindlichkeit auf dem Schuldkonto i. H. d. umgebuchten Betrags als privat veranlasst (Verbot der fremdfinanzierten Entnahme).[1]

Der Betriebsinhaber entnimmt dabei nicht nur seine Betriebseinnahmen. Die Entnahme wird vielmehr durch eine weitere Schuldaufnahme finanziert, wenn dem Betrieb sonst keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen und die Privatentnahme erst dadurch ermöglicht wird, dass das Darlehen dem Betrieb zugeführt wird. Entnommen werden nicht Betriebseinnahmen, sondern die von der Bank durch Kreditierung des Schuldkontos zur Verfügung gestellten Darlehensmittel.[2]

Die betriebliche Veranlassung der Schuldzinsen wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Steuerpflichtige in zeitlicher Nähe mit der Darlehensaufnahme in größeren Umfang Entnahmen aus dem Betrieb tätigt, um private Anschaffungen zu finanzieren.[3]

 
Praxis-Beispiel

Umbuchungen zur Begleichung privater Rechnungen

Der Steuerpflichtige hat eine private Rechnung i. H. v. 100.000 EUR zu bezahlen. Der Saldo seines Guthabenkontos steht nur bei 30.000 EUR. Deshalb überweist er von dem Schuldkonto, das bereits im Minus steht, 70.000 EUR auf das Guthabenkonto. Anschließend bezahlt er über dieses Konto die private Rechnung über 100.000 EUR. Bei dieser Gestaltung wird der Schuldsaldo auf dem zweiten Konto i. H. v. 70.000 EUR als privat veranlasst angesehen. Die hierauf entfallenden Schuldzinsen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Unbedenklich sind dagegen Umbuchungen in der umgekehrten Richtung. Dabei wird das Guthaben von dem ersten Konto insoweit auf das Schuldkonto umgebucht, als die Beträge nicht für private Aufwendungen benötigt werden. Ein baldiges Umbuchen dieser Guthaben verringert die Zinsbelastung für den Betrieb. Eine Darlehensaufnahme kann mithin auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn der Betriebsinhaber zwar zuvor Barmittel entnimmt, das dadurch fällige Darlehen jedoch für betriebliche Zwecke einsetzt. Der Betriebsinhaber ist damit frei in seiner Entscheidung, ob er private Aufwendungen über die Aufnahme eines Darlehens bestreitet oder aber betriebliche Mittel entnimmt und im Gegenzug betriebliche Aufwendungen über die Aufnahme eines Darlehens finanziert.

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