Rz. 9

Die Geschäftstätigkeit von Kapitalanlagegesellschaften ist gem. § 6 Abs. 1 InvG darauf ausgerichtet, Sondervermögen für Rechnung der Anleger zu verwalten und Dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG zu erbringen. Die Anteile am Sondervermögen werden dabei in Anteilsscheinen verbrieft. Sondervermögen sind grundsätzlich Investmentfonds, die jedoch im Hinblick auf Anzahl und Person der Anteilsinhaber in 2 Arten unterteilt werden müssen. Bei einem Spezialfonds (Spezial-Sondervermögen) handelt es sich gem. § 2 Abs. 3 InvG i. V. m. § 2 Abs. 2 InvG um Sondervermögen, dessen Anteile nur von einer speziellen Gruppe institutioneller Anleger (Initiatoren) gehalten werden. Der auf maximal 30 nicht natürliche Personen beschränkte Spezialfonds stellt somit das Gegenstück zu dem für die Kapitalmarktöffentlichkeit aufgelegten Publikumsfonds dar. Beiden gemeinsam ist dabei, dass es sich bei Sondervermögen grundsätzlich um nicht rechtsfähige Vermögensmassen handelt. Bei dem Spezialfonds wird im Gegensatz zum Publikumsfonds die Verwaltung des Vermögens durch Vertragsbedingungen und andere Absprachen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und den Initiatoren in starkem Maße durch Letztere vorherbestimmt.[1] Durch diesen Autopiloten, die eingegrenzte Geschäftstätigkeit auf Investmentaktivitäten und die geringen eigenen Gewinnaussichten erfüllt ein Spezialfonds somit die Charakteristika einer Zweckgesellschaft.

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 13. Aufl. 2006, Kap. J Rz. 534 ff.; Schruff/Rothenburger, WPg 2002, S. 756 f.; Zoeger/Möller, KoR 2009, S. 310.

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