Rz. 6

Im Bereich des Leasinggeschäfts sind zumeist Objektgesellschaften eingeschaltet, die häufig eigens für das jeweilige Leasingobjekt im Rechtskleid einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) gegründet werden.[1] Sie tätigen i. d. R. alle erforderlichen Geschäfte von der Beschaffung des Leasingobjekts über dessen Finanzierung und Vermietung bis zur Abwicklung bei Beendigung des Leasingverhältnisses und fungieren somit als Leasinggeber.[2] Dabei stehen oft steuerliche und haftungsrechtliche Aspekte im Vordergrund.[3] Bei der Objektgesellschaft muss unterschieden werden, ob sie eine alleinige Tochtergesellschaft des Investors ist oder ob sie unter Beteiligung des Initiators errichtet wurde. Im letztgenannten Fall erbringt der Initiator i. d. R. den überwiegenden Teil der Kapitaleinlage, während die Mehrheit der Stimmrechte sowie die Befugnis zur Geschäftsführung beim Investor verbleiben. Es liegt somit regelmäßig eine disproportionale Verteilung von Stimmrechten und Kapitalanteilen vor.[4] Abbildung 2 verdeutlicht das Beziehungsgeflecht bei einer Leasingobjektgesellschaft unter Beteiligung des Initiators.

Abb. 2: Beziehungsgeflecht bei Einsatz einer Leasingobjektgesellschaft[5]

 

Rz. 7

Durch die Einschaltung der Leasingobjektgesellschaft kann das Leasingobjekt u. a. isoliert verwaltet werden und es besteht die Möglichkeit, die steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an diesem Objekt neben Investor und Leasingnehmer auch weiteren Interessenten zugänglich zu machen. Zudem wird die spätere Abwicklung erleichtert, da nicht das Objekt selbst, sondern die Anteile an der Objektgesellschaft verwertet werden können.[6] Das vorrangige Ziel der Gründung einer Leasingobjektgesellschaft unter Beteiligung des Leasingnehmers bildet die bilanzunwirksame Finanzierung (off-balance-sheet-financing). Das hauptsächlich durch Fremdkapital finanzierte Leasingobjekt sowie die zugehörigen Verbindlichkeiten werden dabei durch entsprechende Vertragsgestaltung in der Bilanz des Leasinggebers (Zweckgesellschaft) erfasst, obwohl eigentlich der Leasingnehmer (Initiator) die wesentlichen Chancen und Risiken aus dem Leasinggeschäft trägt, da er mit tatsächlichen Vermögenszuwächsen, aber auch mit Vermögenseinbußen rechnen muss. Auf diese Weise sollen durch eine anfänglich geringe Liquiditätsbelastung eine langfristige Finanzierung bewerkstelligt und mögliche Steuerstundungseffekte genutzt werden.[7]

[1] Durch die Rechtsform der Personengesellschaft können Anlaufverluste direkt den Beteiligten zugerechnet werden, während bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur ein Verlustabzug möglich ist. Vgl. Gelhausen/Weiblen, in Handbuch des Jahresabschlusses, Rz. 134, Stand: 2010.
[2] Vgl. Schruff/Rothenburger, WPg 2002, S. 756.
[3] Vgl. Fahrholz, Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, München 1998, S. 146.
[4] Vgl. Küting/Brakensiek, DStR 2001, S. 1359.
[5] In Anlehnung an Küting/Brakensiek, DStR 2001, S. 1360; Küting/Gattung, KoR 2007, S. 402.
[6] Vgl. Gelhausen/Weiblen, in Handbuch des Jahresabschlusses, Rz. 133, Stand: 2010.
[7] Vgl. Schruff/Rothenburger, WPg 2002, S. 756; Helmschrott, DB 1999, S. 1865.

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