Rz. 101

Bedingte Zuwendungen i. S. d. IAS 41 dürfen erst dann erfolgswirksam erfasst werden, wenn der Empfänger die an die Subvention geknüpften Bedingungen vollständig erfüllt hat.[1] Sofern ein durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung der Zuwendung – z. B. durch Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde – vor der vollständigen Umsetzung der Bedingungen entsteht, hat der Empfänger die Subvention bis zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der Subventionsbedingungen als Abgrenzungsposten im Fremdkapital zu passivieren. Sehen die Konditionen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums vor, dass die Subvention nicht vollständig zurückzuzahlen ist, hat der Empfänger den Teil, den er bedingungslos einbehalten darf, mit Fristablauf zu realisieren.[2]

[1] Vgl. IAS 41.35.
[2] Vgl. IAS 41.36.

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