Rz. 80

Von der Definition öffentlicher Zuwendungen werden auch solche Subventionen erfasst, die in Form nicht monetärer Vermögenswerte gewährt werden. IAS 38.44 nennt als typische Beispiele für immaterielle Vermögenswerte, die Unternehmen in Form von Zuwendungen überlassen werden und nach IAS 20.23 zu behandeln sind: Flughafenstart- und -landerechte,[1] "Lizenzen zum Betreiben von Rundfunk- oder Fernsehanstalten, Importlizenzen/-quoten bzw. Zugangsrechte für sonstige begrenzt zugängliche Ressourcen". In solchen Fällen repräsentiert der beizulegende Zeitwert (fair value) des zugewendeten Vermögenswerts in gesamter Höhe die öffentliche Subvention. Vor diesem Hintergrund erlaubt der Standard in Anlehnung an das Wahlrecht zwischen Brutto- und Nettomethode bei vermögenswertbezogenen Zuwendungen die Darstellung der nicht monetären Subvention mittels folgender Alternativen:[2]

 

Rz. 81

  1. Der zugewendete Vermögenswert wird in Höhe seines beizulegenden Zeitwerts erfasst. Korrespondierend dazu ist auf der Passivseite ein Abgrenzungsposten (deferred income) in gleicher Höhe zu bilden, der entsprechend den Vorschriften des IAS 20.12 ff. periodengerecht erfolgswirksam aufzulösen ist.
  2. Sowohl der Vermögenswert als auch der passivische Abgrenzungsposten werden dabei als Merkposten respektive in Höhe eines symbolischen Werts geführt.[3]
 

Rz. 82

Obwohl IAS 20 keine Methode explizit bevorzugt, legt der Wortlaut der Regelung doch nahe, dass der Standardsetzer die "Bruttomethode" präferiert. Denn diese wird als "übliches Verfahren" deklariert, während die Variante des Ansatzes eines Merkpostens bzw. symbolischen Werts als "manchmal" angewandte Alternative bezeichnet wird.[4]

[1] Vgl. zu diesem spezifischen Themenkreis lediglich Olbrich/Dallmayr/Zilch, BFuP 2009, S. 207 ff., m. w. N.
[2] Vgl. IAS 20.23.
[3] Sofern den Vorgaben der Nettomethode zur Abbildung vermögenswertbezogener Zuwendungen strikt gefolgt wird, ist der betreffende Vermögenswert – abstrahiert von eventuell anfallenden Anschaffungsnebenkosten – zwangsläufig mit 0 EUR anzusetzen, da sich Zuwendung und Vermögenswert in gleicher Höhe gegenüberstehen. Wird der Vermögenswert jedoch mit einem symbolischen Wert von bspw. 1 EUR in der Bilanz geführt, bedarf es einer Gegenposition. Folglich ist in diesem Fall zwangsläufig ein passivischer Abgrenzungsposten in gleicher Höhe zu buchen.
[4] Vgl. in diesem Sinne wohl auch PwC, Understanding IAS, 3. Aufl. 2002, Rz. 20.15.

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