Rz. 56

Eine unmittelbare aufwandswirksame Verrechnung einer Zuwendung ist nur dann möglich, wenn sie nicht die Voraussetzungen eines immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens, eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens, einer geleisteten Anzahlung, eines sonstigen Vermögensgegenstands oder nachträglicher Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfüllt. Es muss sich folglich um echte verlorene Zuwendungen handeln, mit deren Gewährung der Zuwendungsgeber lediglich einen flüchtigen Vorteil erlangt, der für ihn keinen über den Bilanzstichtag hinauswirkenden Nutzen entfaltet. Der BFH sah diese Voraussetzungen zum sofortigen Betriebsausgabenabzug in folgenden Fällen als erfüllt an:

  • Zuschuss eines Unternehmens zum Ausbau einer zu seinem Betriebsgrundstück führenden öffentlichen Straße, die durch die Fahrzeuge des Unternehmens stark beansprucht wurde;[1]
  • Zuschuss eines Unternehmens zu den durch besondere Abwasserzuführung veranlassten Mehrkosten einer städtischen Kläranlage;[2]
  • Zuschuss eines Unternehmens an ein Energieversorgungsunternehmen zum Anschluss eines Trafos an das Mittelspannungsnetz anlässlich einer Umstellung der Stromversorgung.[3]
[1] Vgl. BFH, Urteil v. 26.2.1980, VIII R 80/70, BStBl. II 1980, S. 687.

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