Sofort abziehbare Betriebsausgaben sind in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Beteiligung eines Baustoffhändlers und Fuhrunternehmers an den Kosten des Ausbaus der zu seinem Betriebsgrundstück führenden öffentlichen Straße[1]; im Jahr 1965 hatte der BFH noch entschieden, ein einmaliger Wegebeitrag (Zuschuss), den ein gewerbliches Unternehmen an eine Gemeinde bezahlt, damit diese die von den schwerbeladenen Lkw des Unternehmens stark befahrenen Straßen über das normale Maß hinaus ausbaut und befestigt, sei beim Zuschussgeber als abnutzbares Wirtschaftsgut zu aktivieren[2];
  • Zuschuss für die Mehrkosten einer städtischen Kläranlage; das gilt auch dann, wenn die Mehrkosten durch betriebsbedingte besondere Abwasserzuführungen veranlasst sind[3];
  • freiwillige Zuschüsse zur Errichtung einer Fußgängerzone[4];
  • Zuschuss an ein Elektrizitätswerk bei Umstellung der Stromversorgung[5]; im Jahr 1969 hatte der BFH noch entschieden, ein von einem Unternehmen an ein Elektrizitätswerk gezahlter sog. verlorener Zuschuss, damit dieses zur Sicherstellung des Bedarfs an Strom einen nur für das Unternehmen bestimmten Trafo einrichtet, sei als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren;[6]
  • Zuschuss, den der neue Mieter von Geschäftsräumen dem bisherigen Inhaber dafür zahlt, dass er dessen branchenfremdes Warenlager nicht zu übernehmen und – möglicherweise verlustbringend – zu verwerten braucht; keine Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens.[7]
  • Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind Zuschusszahlungen für die Beherbergung und Bewirtung von Geschäftsfreunden in einem Gästehaus i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG außerhalb des Orts des Betriebs.[8]
 
Hinweis

Vermarktungskostenzuschuss einer Filmproduktionsgesellschaft

Bei dem von einer Filmproduktionsgesellschaft an den Lizenznehmer für einen im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion geschaffenen Kinospielfilm gezahlten Vermarktungskostenzuschuss handelt es sich um die Gewährung eines partiarischen Darlehens. Weder ist der Zuschuss sofort als Betriebsausgabe abzuziehen, noch ist der Betrag (anteilig) aktiv abzugrenzen. Die Darlehenshingabe ist vielmehr im Rahmen eines ergebnisneutralen Aktivtausches zu erfassen und das Darlehen mangels Ausfallrisikos in voller Höhe zu aktivieren.[9]

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