Rz. 47

In praxi werden insbesondere von Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen auch Zuwendungen ohne konkrete Gegenleistungsverpflichtung gewährt. In diesem Fall erhöht die erhaltene Zuwendung das Vermögen des Zuwendungsempfängers. Handelt es sich um nicht monetäre Zuwendungen, erfolgt ihr Ansatz höchstens mit dem Zeitwert. Unabhängig davon, ob der Zuschuss von einem Gesellschafter oder einem externen Dritten gewährt wurde, vollzieht sich seine Vereinnahmung – auch bei Vorliegen einer Sanierungsabsicht des Zuwendungsgebers – grundsätzlich erfolgswirksam. Da der Zuwendungsertrag weder typisch für die Geschäftstätigkeit des geförderten Unternehmens ist, noch regelmäßig gewährt werden wird, war er in der Vergangenheit in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den "außerordentlichen Erträgen" i. S. d. § 275 Abs. 2 Nr. 15 bzw. Abs. 3 Nr. 14 i. V. m. § 277 Abs. 4 HGB (a. F.) auszuweisen. Inzwischen kommt ein solcher Ausweis allerdings nicht mehr in Betracht, da dieser Posten im Zuge des BilRUG – und zwar unabhängig von dem jeweils gewählten Darstellungsformat – Gesamt- (GKV) versus Umsatzkostenverfahren (UKV) – ersatzlos gestrichen wurde. Stattdessen werden jene Zuwendungserträge wohl in Gänze unter den Sammelposten der "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge" i. S. d. § 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 6 HGB zu subsumieren sein. Nicht zuletzt wegen der wohl regelmäßig vorliegenden außergewöhnlichen Bedeutung wird sogleich eine Angabe des Betrags sowie der Art des Zuwendungsertrags im Anhang gem. § 285 Nr. 31 HGB notwendig sein.[1]

 

Rz. 48

Tritt ein Gesellschafter als Zuwendungsgeber in Erscheinung, kann er die Bewilligung der Zuwendung mit der Auflage der unmittelbaren Einstellung in die Kapitalrücklage verbinden. Solch eine erfolgsneutrale Erfassung der Zuwendung ist aber nur dann möglich, wenn der Gesellschafter ausdrücklich die Zuweisung zum Eigenkapital erklärt hat.

[1] Vgl. abermals BT-Drucks. 18/4050 S. 63, 67.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge