• Vom zuständigen Landesministerium gezahlte Eingliederungsbeihilfe für behinderte Menschen als Betriebskostenerstattung in Form von Tageskostensätzen sind Betriebseinnahmen und keine Investitionszuschüsse. Das gilt auch dann, wenn die Eingliederungsbeihilfe in den Bescheiden des Ministeriums als zweckgebundene Zuschüsse für die Erweiterung der Behindertenwerkstatt bezeichnet worden sind, diese Bezeichnung aber tatsächlich falsch ist.[1]
  • Eingliederungszuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 2d EStG steuerfrei, wenn sie an den Arbeitgeber gezahlt werden.[2]
  • Entschädigungen, die ein Land- und Forstwirt für die Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen erhält, sind bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG mit dem Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG abgegolten, soweit damit Wertminderungen des Grundstücks sowie Wirtschaftserschwernisse abgegolten werden. Soweit die Entschädigung zur Finanzierung der Anpflanzung bestimmt ist, kann die Entschädigung entweder in voller Höhe als Investitionszuschuss oder aber teilweise als Investitionszuschuss und ansonsten als Vergütung für Eigenleistung des Land- und Forstwirts zu beurteilen sein. Der Investitionszuschuss mindert die Herstellungskosten des neuen Forstbestands. Er ist in dem nach § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu führenden Verzeichnis von den Herstellungskosten abzuziehen. Soweit eine Verrechnung mit den Herstellungskosten nicht möglich ist, ist der auf die Aufforstung entfallende Teil der Entschädigung als Betriebseinnahme[3] zu erfassen.[4]
  • Zuschüsse, die eine Gemeinde für Investitionen im Bereich der gemeindlichen Wasserversorgung erhält, sind durch den Betrieb gewerblicher Art "Wasserversorgung" veranlasst und erhöhen grundsätzlich den durch diesen Betrieb erzielten Gewinn. Das steuerliche Wahlrecht, die Zuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter abzuziehen, besteht auch hier. Steuerrechtlich gehen die Vorschriften des EStG und – ggf. – des KStG denen der Eigenbetriebsverordnung vor.[5]
  • Aufwendungen, die einem Versorgungsunternehmen dadurch entstehen, dass es vorhandene Versorgungsleitungen und -einrichtungen den von der Gemeinde vorgenommenen Änderungen der Straßenführung anpassen muss (sog. Folgekosten), sind i. d. R. sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand des Leitungsnetzes. Erstattet die Gemeinde aufgrund des Konzessionsvertrags solche Folgekosten, handelt es sich nicht um erfolgsneutral zu behandelnde Zuschüsse, sondern vertraglich ausbedungene Entschädigungen, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.[6]
  • Für Investitionszuschüsse im Rahmen der öffentlichen Krankenhausfinanzierung gelten keine Besonderheiten.[7]
  • Zuschüsse einer Gemeinde zum Bau einer Tiefgarage ohne Vereinbarung einer Mietpreisbindung oder Nutzung durch bestimmte Personen mindern als Investitionszuschüsse die Herstellungskosten. Die mit den Zuschüssen verbundene Verpflichtung, die Tiefgarage der Öffentlichkeit gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, ist keine Gegenleistung des Empfängers.[8]
  • Sanierungszuschuss: Führt der Gesellschafter einer GmbH dieser Kapital zu, um eine drohende Überschuldung zu vermeiden, handelt es sich um eine verdeckte Einlage, die steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu behandeln ist. Dient der gewährte Kapitalzuschuss nicht nur der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, sondern auch deren Sanierung, scheidet eine Abschreibung der aktivierten zusätzlichen Anschaffungskosten auf den niedrigeren Teilwert der Beteiligung grundsätzlich aus.[9] In den Folgejahren ist zu prüfen, ob der Wert der Beteiligung noch den um die verdeckte Einlage erhöhten Anschaffungskosten entspricht, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn in der Folgezeit ein weiterer Sanierungszuschuss gewährt wird. Dessen sofortige Abschreibung scheidet aus, wenn er nicht ausschließlich zur Abwehr der Insolvenz erfolgt.[10]
  • Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt.[11]

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