Ein Zuschuss ist ein zusätzliches Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, wenn der leistende Unternehmer (Zahlungsempfänger) von einem anderen als dem Leistungsempfänger diesen Zuschuss für die Lieferung oder sonstige Leistung erhält. In der Regel besteht kein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem leistenden Unternehmer bzw. Zahlungsempfänger (Zuschussempfänger) und dem zahlenden Dritten (Zuschussgeber). Auf die Beispiele in Abschn. 10.2. Abs. 3 UStAE wird verwiesen.

 
Praxis-Beispiel

Zahlungen als Entgelt

Mit Urteil vom 18.2.2016 entschied der BFH, dass es sich bei Zahlungen einer Fachhochschule an eine Studierenden-GmbH um Entgelte eines Dritten handelt. Im Streitfall zahlten die Studierenden für ein Mittagessen ein nicht kostendeckendes Entgelt, das auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Fachhochschule und der GmbH basierte.[1]

Da die Zahlungen der Fachhochschule, des Landes und des Studienwerks konkret an die Essensversorgungen anknüpften, beurteilte der BFH dies als Entgelt von dritter Seite.

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