Unechte Zuschüsse sind Zahlungen des Zuschussgebers an den Zuschussempfänger, die für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber erbracht werden. Im Gegensatz zu echten Zuschüssen sind unechte Zuschüsse grundsätzlich umsatzsteuerbar. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuerpflicht gegeben ist, richtet sich nach den maßgebenden umsatzsteuerlichen Vorschriften betreffend den jeweiligen Leistungsaustausch.

Maßgebend für die (grundsätzliche) Umsatzsteuerpflicht ist nach Abschn. 10.2 Abs. 2 UStAE,

  • dass der Zuschuss als Entgelt für eine konkrete Leistung zu qualifizieren ist;
  • dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem Zuschuss besteht. d. h. der Zahlungsempfänger seine Leistung um der Gegenleistung willen erbringt. Zwischen Leistung und Gegenleistung muss eine innere Verknüpfung zu bejahen sein;
  • der Zuschussgeber einen Gegenstand oder eine sonstige Leistung empfängt;
  • beim Zuschussgeber oder am Ende der Verbraucherkette ein Verbrauch vorliegt.

Dabei kommt es im Einzelfall auf die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien an. Auf die Beispiele in Abschn. 10.2. Abs. 2 UStAE wird verwiesen.[1]

[1] Vgl. für weitere Beispiele: Schwarz †, Radeisen, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 10 UStG Rz. 190 ff., Stand: 4.9.2020.

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