Erfolgt die Auszahlung des Zuschusses erst in einem Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts nachfolgt, so ergeben sich in der Handelsbilanz je nach Wahlrechtsausübung folgende Buchungsoptionen:

  • Ist die anschaffungs- oder herstellungskostenmindernde Berücksichtigung vorgesehen, so ist der Zuschuss nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Die Abschreibung kann für das Jahr der nachträglichen Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten so ermittelt werden, als wenn der Zuschuss zu Beginn des Jahres gewährt worden wäre (analog zum Vorgehen in der Steuerbilanz, siehe unten).
  • Alternativ kann der Zuschuss in einen Sonderposten eingestellt werden. Die erfolgswirksame Auflösung beginnt ab dem Jahr der Auszahlung für die Dauer der (Rest)Nutzungsdauer des begünstigten Wirtschaftsguts. Alternativ kann im Jahr der Auszahlung eine erhöhte erfolgswirksame Auflösung des Passivpostens vorgenommen werden für die Perioden von der Anschaffung oder Herstellung des aktivierten Wirtschaftsguts bis zur aktuellen Periode der Auszahlung des Zuschusses.
  • Schließlich kann der Zuschuss bei Erhalt in einer Periode nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts erfolgswirksam vereinnahmt werden. Wie oben bereits dargestellt, wird diese Variante nur in Ausnahmefällen als sachgerecht angesehen.

In der Steuerbilanz besteht – wie dargestellt – nicht die Option zur Bildung eines Sonderpostens, sondern gemäß R 6.5 Abs. 4 Satz 1 EStR nur die Möglichkeit der anschaffungs- oder herstellungskostenmindernden Berücksichtigung oder der erfolgwirksamen Vereinnahmung.

Soll ein Zuschuss, den der Bilanzierende erst in einem Geschäftsjahr erhält, das dem Geschäftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts nachfolgt, in der Steuerbilanz erfolgsneutral behandelt werden, ist der Zuschuss gemäß R 6.5 Abs. 3 Satz 1 EStR nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen.

Die AfA ist für das Jahr der nachträglichen Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten so zu ermitteln, als wenn der Zuschuss zu Beginn des Jahres gewährt worden wäre. Im Einzelnen ist die Höhe der AfA nach R 7.3 Abs. 4 Satz 2 EStR wie folgt zu ermitteln:

  • Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden, ist der Restbuchwert zu Beginn der Periode der Auszahlung um den Zuschuss zu vermindern und auf die Restnutzungsdauer zu verteilen (siehe nachfolgendes Beispiel).
  • Wird die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG oder § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen, ist die AfA nach R 7.3 Abs. 4 EStR von den um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bemessen.
 
Praxis-Beispiel

Buchung bei anschaffungs- oder herstellungskostenmindernder Berücksichtigung und nachträglicher Zahlung eines Zuschusses

Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels. Allerdings wird nun angenommen, dass der von Unternehmer Hans Groß beantragte Zuschuss für die Anschaffung einer umweltfreundlichen Produktionsmaschine aus öffentlichen Mitteln i. H. v. 30.000 EUR erst im Geschäftsjahr 03 gewährt und ausgezahlt wird. Der entsprechende Zuwendungsbescheid ergeht im Januar 03, zeitgleich wird der Zuschuss gezahlt.

Im Geschäftsjahr 02 ergibt sich die im Praxis-Beispiel dargestellte Buchung zur Aktivierung der Maschine zum Erwerbszeitpunkt im Januar 02. Abweichend zum Praxis-Beispiel wird der Zuschuss nicht im Geschäftsjahr 02 ausgezahlt. Daher berechnet Hans Groß die Jahresabschreibung für das Geschäftsjahr 02 ohne Berücksichtigung des Zuschusses.

Hans Groß schreibt die Maschine linear über die Nutzungsdauer von 10 Jahren ab. Da die Maschine am 12.1.02 angeschafft wurde, berechnet Hans Groß die volle Jahresabschreibung von 15.000 EUR (= 150.000 EUR / 10 Jahre) für das Geschäftsjahr 02.

Buchungsvorschlag: Jahresabschreibung 02

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 15.000 0210/0440 Maschinen 15.000

Danach ergibt sich ein Wertansatz für die Maschine in der Handelsbilanz zum 31.12.02 i. H. v. 135.000 EUR (=150.000 EUR – 15.000 EUR.

Im Geschäftsjahr 03 wird der Zuschuss gezahlt und von Hans Groß anschaffungskostenmindernd berücksichtigt, indem er den erhaltenen Zuschuss gegen das Konto "Maschinen" bucht.

Buchungsvorschlag: Zahlung Zuschuss im Geschäftsjahr 03

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 30.000 0210/0440 Maschinen 30.000

Damit ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibungsbeträge. Ab dem Geschäftsjahr 03 ergibt sich folgende Jahresabschreibung:

 
  Restbuchwert zum 31.12.02 135.000,00 EUR
- Zuschuss 30.000,00 EUR
= Bemessungsgrundlage Abschreibung ab dem Geschäftsjahr 03 105.000,00 EUR
/ 9 Jahre Restnutzungsdauer
= Jahreabschreibung 03 (und folgende Geschäftsjahre) 11.666,67 EUR

Buchungsvors...

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