Da die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen für einen Datenabgleich mit den Bemessungsgrundlagen der Erwerbe bzw. Leistungsbezüge beim jeweiligen Abnehmer bzw. Dienstleistungsempfänger erforderlich sind, müssen sie jederzeit korrekt in den Datenbanken der zentral zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Der Unternehmer ist daher verpflichtet, alle objektiven und subjektiven Änderungen, die sich nach Ausführung und Meldung der Lieferung herausstellen, mitzuteilen. Dabei ist zu unterscheiden, ob

  • die Angabe zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung richtig war,
  • die notwendige Korrektur auf einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage beruht oder
  • die Angaben bereits bei Abgabe der Meldung unrichtig oder unvollständig waren.

Schon wegen des unterschiedlichen Zeitpunkts des Eintritts der Ereignisse ist durch den Meldepflichtigen auch unterschiedlich zu korrigieren.

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