2.1 Gesetzliche Grundlagen der Abschlussprüfung

Die zentralen Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach HGB ergeben sich aus § 316 HGB sowie § 6 PublG. Vom Abschlussprüfer sind somit zu prüfen:

  • Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co., wenn es sich hierbei um mittelgroße oder große Gesellschaften handelt;[1]
  • Der Jahresabschluss nebst Lagebericht von Unternehmen bestimmter Branchen, unabhängig von deren Größe und Gesellschaftsform; dies gilt vor allem für Kreditinstitute[2] und Versicherungen.[3]
  • Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co.[4]
  • Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Unternehmen, die die Größenkriterien des § 1 PublG erreichen, unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft.

Gegenstand der Prüfung sind neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht auch die Buchführung des Unternehmens[5] sowie die Frage, ob die ergänzenden Bestimmungen, die sich aus anderen Gesetzen oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben können, eingehalten worden sind.[6] Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft erstreckt sich die Prüfung zudem darauf, ob das vom Vorstand eingerichtete Risikoüberwachungssystem angemessen ist.[7]

Demgegenüber ist die Prüfung der Tätigkeit der Geschäftsführung, also insbesondere die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, grundsätzlich kein Punkt, den der Abschlussprüfer prüft. Dies ist anders etwa bei der Prüfung einer Genossenschaft[8] oder bei einer Prüfung nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz.[9]

2.2 Fachliche Grundlagen der Arbeit des Abschlussprüfers

Der Abschlussprüfer eines Unternehmens ist bei der Durchführung seiner Abschlussprüfung an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung von Abschlussprüfungen gebunden.[1] Abweichungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und dann auch kenntlich zu machen. Bei unbegründeten Abweichungen drohen dem Prüfer erhebliche zivilrechtliche und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Diese Grundsätze ergeben sich aus den Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Die Prüfungsstandards regeln einzelne Bereiche einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung.

 

Weitere hier nicht genannte Standards

Neben den in der nachfolgenden Tabelle genannten Standards bestehen Prüfungsstandards des IDW für weitere Sonderfälle, etwa die Prüfung von Banken, Versicherungen, Vereinen oder Stiftungen oder auch für Sonderfragen im Zusammenhang mit der EDV.

Künftig werden die internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing, ISA) in weitem Umfang unmittelbare Anwendung auch für eine Abschlussprüfung in Deutschland erlangen.[2] Die Standards des IDW bilden diese ISA nahezu deckungsgleich ab. Nur in Bereichen, die international nicht bekannt sind, wird es zukünftig noch besondere Standards geben, die rein national sind. Dies betrifft etwa die Prüfung des Lageberichts, den es so in der internationalen Welt der Rechnungslegung nicht gibt. Zudem werden die einzelnen ISA um Randnummern ergänzt, die speziell die deutschen Besonderheiten behandeln.[3] Die neuen ISA (DE) sind erstmals für Prüfungen von Abschlüssen anzuwenden, bei denen der maßgebliche Zeitraum am oder nach dem 15.12.2021 begonnen hat. Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 enden, sind hiervon ausgenommen. Wenn – wie in den meisten Fällen in Deutschland – das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die ISA (DE) damit erstmals auf das Geschäftsjahr 2022 anzuwenden.[4]

Zu den ISA ist kritisch anzumerken, dass diese aufgrund ihrer Länge und Komplexität nur sehr eingeschränkt für die Praxis zu verwenden sind. Für die Prüfung von Jahresabschlüssen im Mittelstand sind sie nur in Ansätzen als hilfreich anzusehen. Bereits die IDW PS waren – was oftmals bemängelt wurde – zu sehr auf die Prüfung großer, i...

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