Rz. 49

Der i. R. e. Konzernabschlussprüfung durch den Konzernabschlussprüfer zu beurteilende Gegenstand setzt sich aus den Bestandteilen des Konzernabschlusses zusammen. Bei einem HGB-Konzernabschluss umfasst dies somit gem. § 297 Abs. 1 HGB:

  • Konzernbilanz,
  • Konzern-GuV,
  • Konzernanhang,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Eigenkapitalspiegel sowie
  • fakultativ eine Segmentberichterstattung (§ 297 Rz 65 ff.).
 

Rz. 50

Bei einem nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss gem. § 315e HGB sind entsprechend die nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, geforderten Abschlussbestandteile zu prüfen:[1]

  • Konzernbilanz (Darstellung der Vermögenslage),
  • Gesamtergebnisrechnung,
  • GuV (soweit nicht in die Gesamtergebnisrechnung integriert),
  • Eigenkapital-Veränderungsrechnung,
  • Kapitalflussrechnung (Darstellung der Zahlungsströme),
  • Konzernanhang.
 

Rz. 51

§ 317 Abs. 3 Satz 1 HGB ordnet die Prüfung der "konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1" an. Die konsolidierungsbedingten Anpassungen umfassen neben den Konsolidierungsmaßnahmen auch die Anpassungen in der HB II an die einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze.[2]

 

Rz. 52

Nicht Gegenstand der Konzernabschlussprüfung sind die in Abs. 4a der Vorschrift angesprochenen Sachverhalte (Rz 35).

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 2 Rz 4.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. L Tz 1400.

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